Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

76 X. 
§ 77. 
Ziffer 8 Absatz 4 ist zu streichen. 
In Ziffer 8 Absatz 5 ist für „Losungsscheine“ und „Losungsscheines“ zu setzen „Musterungs- 
ausweise“ und „Musterungsausweises“. 
8 50. 
Ziffer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Sämtliche Vorstellungslisten A bis F werden in je 3 Ausfertigungen von der 
Ersatzkommission gefertigt und vollzogen, von denen eine für den Militärvorsitzenden 
der Ober-Ersatzkommission und je eine für die ständigen Mitglieder der Ersatz- 
kommission bestimmt ist. Mit Zustimmung der Ober-Ersatzkommission darf die Aus- 
fertigung für den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission in vereinfachter Form auf- 
gestellt werden.“ 
In Ziffer 4 Absatz 2 ist für „die für die Zivilvorsitzenden“ zu setzen „die dritte Ausfertigung“. 
In Ziffer 6 ist für „vier“ zu setzen „drei“. 
857. 
In Ziffer 1 (Zeile 1) ist für „Jannar“ zu setzen „Dezember". 
In Zeile 2 ist hinter „die“ einzufügen „im Januar des folgenden Jahres“. 
* 58. 
Die Ziffern 1, 2 und 3 sind zu streichen. Die Ziffern 4 und 5 werden 1 und 2. 
In der neuen Ziffer 1 ist für „(siehe Ziffer 5)“ zu setzen „(siehe Ziffer 2)7, in der neuen 
Ziffer 2 für „Ziffer 4“ „Ziffer 1". 
8 60. 
In Ziffer 5 ist an Stelle der Zahl „150“ zu setzen „,130“. 
862. 
Ziffer 1 erhält folgenden 3. Absatz: 
„Bei der Beorderung der Militärpflichtigen ist darauf zu achten, daß nach Mög- 
lichkeit stets Leute aller Jahrgänge für jeden Tag beordert werden."“ 
In Ziffer 3 Absatz 2 ist in der ersten Zeile das Wort „nur“ zu streichen und hinter 
dem Worte „dürfen“ einzuschalten: 
„, abgesehen von den Fällen des § 33, 1 Absatz 2, nur aus besonderen Gründen“. 
Nach Ziffer 4 ist als Ziffer TLa einzufügen: 
„Au. Die vorläufige Entscheidung über auszuschließende Militärpflichtige kann auf 
Grund der von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission beigebrachten Unter- 
lagen ohne ärztliche Untersuchung von den ständigen Mitgliedern der Ersatz- 
kommission schriftlich getroffen werden. In solchen Fällen ist der Auszuschließende 
von der Gestellungspflicht ausdrücklich zu befreien.“
	        
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