76 X.
§ 77.
Ziffer 8 Absatz 4 ist zu streichen.
In Ziffer 8 Absatz 5 ist für „Losungsscheine“ und „Losungsscheines“ zu setzen „Musterungs-
ausweise“ und „Musterungsausweises“.
8 50.
Ziffer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Sämtliche Vorstellungslisten A bis F werden in je 3 Ausfertigungen von der
Ersatzkommission gefertigt und vollzogen, von denen eine für den Militärvorsitzenden
der Ober-Ersatzkommission und je eine für die ständigen Mitglieder der Ersatz-
kommission bestimmt ist. Mit Zustimmung der Ober-Ersatzkommission darf die Aus-
fertigung für den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission in vereinfachter Form auf-
gestellt werden.“
In Ziffer 4 Absatz 2 ist für „die für die Zivilvorsitzenden“ zu setzen „die dritte Ausfertigung“.
In Ziffer 6 ist für „vier“ zu setzen „drei“.
857.
In Ziffer 1 (Zeile 1) ist für „Jannar“ zu setzen „Dezember".
In Zeile 2 ist hinter „die“ einzufügen „im Januar des folgenden Jahres“.
* 58.
Die Ziffern 1, 2 und 3 sind zu streichen. Die Ziffern 4 und 5 werden 1 und 2.
In der neuen Ziffer 1 ist für „(siehe Ziffer 5)“ zu setzen „(siehe Ziffer 2)7, in der neuen
Ziffer 2 für „Ziffer 4“ „Ziffer 1".
8 60.
In Ziffer 5 ist an Stelle der Zahl „150“ zu setzen „,130“.
862.
Ziffer 1 erhält folgenden 3. Absatz:
„Bei der Beorderung der Militärpflichtigen ist darauf zu achten, daß nach Mög-
lichkeit stets Leute aller Jahrgänge für jeden Tag beordert werden."“
In Ziffer 3 Absatz 2 ist in der ersten Zeile das Wort „nur“ zu streichen und hinter
dem Worte „dürfen“ einzuschalten:
„, abgesehen von den Fällen des § 33, 1 Absatz 2, nur aus besonderen Gründen“.
Nach Ziffer 4 ist als Ziffer TLa einzufügen:
„Au. Die vorläufige Entscheidung über auszuschließende Militärpflichtige kann auf
Grund der von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission beigebrachten Unter-
lagen ohne ärztliche Untersuchung von den ständigen Mitgliedern der Ersatz-
kommission schriftlich getroffen werden. In solchen Fällen ist der Auszuschließende
von der Gestellungspflicht ausdrücklich zu befreien.“