80
X.
die Auszumusteruden auch dann, wenn dies der untersuchende Arzt beim Musterungs-
geschäfte beantragt hat. In letzterem Falle wird ein Vermerk in die Listen aufge-
nommen und der Mann durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission zum Aus-
hebungsgeschäfte beordert. Im übrigen erfolgt die Entscheidung über alle in diesen
Vorstellungslisten aufgeführten Leute, soweit angängig, vorher, schriftlich und endgültig
durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission.“
§ 70.
Ziffer 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Von seiten des Zivils nehmen an dem Aushebungsgeschäfte teil, sofern seitens
der obersten Zivilverwaltungsbehörde in den einzelnen Bundesstaaten keine anderweite
Anordunng getroffen wird,
. an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen, an denen über Anträge
der im § 64, 5 à bis c gedachten Art zu entscheiden ist, der Zivilvorsitzende und
das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission,
b. ständig der Zivilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission sowie das nötige
Schreib= und Aussichtspersonal.“
N.M.G. § 30, 1 Absah I.
Ziffer 3 Absatz 1 lautet:
„Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission wird von dem Zivilvorsitzenden
der Ersatzkommission benachrichtigt.“
871.
Ziffer 1 lautet:
„Deu Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder im Falle ihrer Anwesenheit
gemeinschaftlich.“
In Ziffer 2 Absatz 1 ist hinter dem ersten Satze einzufügen:
„Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Truppen= und Marineteilen Leute
der Tauglichkeitsklassen 1 und 2 möglichst gleichmäßig zugeteilt werden."“
Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„Die Feststellung der Identität und der bürgerlichen Verhältnisse der Militär-
pflichtigen liegt dem zuständigen Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ob.“
Dem letzten Absatz der Ziffer 5 ist hinzuzufügen:
„Die Unterzeichnung der Listen erfolgt durch den Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatz-
kommission jedoch nur insoweit, als seine Mitwirkung bei den Entscheidungen stattfindet.“
872.
In Ziffer 13 Absatz 2 ist für „B, C, 10, Eund I“ zu setzen „O, l), E und Fe und d“.
In Absatz 4 der Ziffer n ist hinter F einzufügen „c und (17.