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8 94.
In Ziffer 4 Absatz 1 ist hinter „bescheinigt“ einzufügen „und dabei vermerkt, daß die
Annahme ihre Gültigkeit verliert, wenn vor dem festgesetzten Einstellungstermin eine Mobil-
machung erfolgt.“
950.
In Ziffer 3 ist hinter Absatz 1 als neuer Absatz einzufügen:
„Die Ersatz= und Hilfsersatzkommissionen sind für alle beim Ersatzgeschäfte wahrzu-
nehmenden Obliegenheiten zuständig. Verstärkte Ersatz= und Hilfsersatzkommissionen
werden nicht gebildet.“
§.
In Ziffer 2 fällt der letzte Satz fort.
103.
In Ziffer 6 Absatz 3 fällt der letzte Satz fort.
§ 111.
In Ziffer 1 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
„Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beurlaubtenstandes
sind der Feldwebel des Kompagniebezirkes oder die Feldwebel des Hauptmeldeamts
oder Meldeamts, zu dessen Bezirke der Aufenthaltsort gehört, der Bezirksoffizier, der
Kontrolloffizier und der Kommandeur des Landwehrbezirkes, sowie deren Stellvertreter.
Außerdem sind als Vorgesetzte der Personen des Beurlaubtenstandes alle Militär-
personen anzusehen, die auch im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden.“
8 114.
In Ziffer 1b erhält Absatz 1 folgenden Zusatz:
„Diese Befugnis darf der Bezirkskommandeur auf die ihm unterstellten Bezirks-
offiziere übertragen.“
In Ziffer 8 erhält Absatz 2 bis „“ folgenden Wortlaut:
„Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe
Schiff oder ein anderes Schiff derselben Linie oder Reederei, so kann die Meldung
ganz unterbleiben;“
8 115.
In Ziffer 1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
„An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen sowie an Sonn= und Feiertagen
finden Kontrollversammlungen nicht statt.“
Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„Befreiungen von Unteroffizieren und Mannschaften von den Kontrollversammlungen
können bei den Hauptmeldeämtern durch die Stabs= und Bezirksoffiziere, bei den