Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

X. 83 
8 94. 
In Ziffer 4 Absatz 1 ist hinter „bescheinigt“ einzufügen „und dabei vermerkt, daß die 
Annahme ihre Gültigkeit verliert, wenn vor dem festgesetzten Einstellungstermin eine Mobil- 
machung erfolgt.“ 
950. 
In Ziffer 3 ist hinter Absatz 1 als neuer Absatz einzufügen: 
„Die Ersatz= und Hilfsersatzkommissionen sind für alle beim Ersatzgeschäfte wahrzu- 
nehmenden Obliegenheiten zuständig. Verstärkte Ersatz= und Hilfsersatzkommissionen 
werden nicht gebildet.“ 
§. 
In Ziffer 2 fällt der letzte Satz fort. 
103. 
In Ziffer 6 Absatz 3 fällt der letzte Satz fort. 
§ 111. 
In Ziffer 1 erhält Absatz 4 folgende Fassung: 
„Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
sind der Feldwebel des Kompagniebezirkes oder die Feldwebel des Hauptmeldeamts 
oder Meldeamts, zu dessen Bezirke der Aufenthaltsort gehört, der Bezirksoffizier, der 
Kontrolloffizier und der Kommandeur des Landwehrbezirkes, sowie deren Stellvertreter. 
Außerdem sind als Vorgesetzte der Personen des Beurlaubtenstandes alle Militär- 
personen anzusehen, die auch im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden.“ 
8 114. 
In Ziffer 1b erhält Absatz 1 folgenden Zusatz: 
„Diese Befugnis darf der Bezirkskommandeur auf die ihm unterstellten Bezirks- 
offiziere übertragen.“ 
In Ziffer 8 erhält Absatz 2 bis „“ folgenden Wortlaut: 
„Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe 
Schiff oder ein anderes Schiff derselben Linie oder Reederei, so kann die Meldung 
ganz unterbleiben;“ 
8 115. 
In Ziffer 1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: 
„An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen sowie an Sonn= und Feiertagen 
finden Kontrollversammlungen nicht statt.“ 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Befreiungen von Unteroffizieren und Mannschaften von den Kontrollversammlungen 
können bei den Hauptmeldeämtern durch die Stabs= und Bezirksoffiziere, bei den
	        
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