Nr. XII. 93
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 20. März 1914.
Inhalt.
Gesetz: die Ausführung des Reichs= und Staatlvsangehörigkeitsgesenes vom 727. Zuli 1013 betreiiend.
Landesherrliche Verordnung: die Verwaltungsrechtspflege betresfend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Betampfung der Gestugelcholera
betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Besitsteuergesetzes betreffend.
Gesetz.
(Vom 18. März 1914.)
Die Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir eeschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel I.
8 3 Ziffer 26 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend,
erhält folgende Fassung:
„26. über den Anspruch auf Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme, auf Einbürgerung und
Entlassung in den Fällen des § 40 Absatz 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913, soweit in diesen Fällen ein Rechtsanspruch gegeben ist.“
Artikel II.
Das Gesetz vom 4. Juni 1888, die Gebühren in Verwaltungs= und verwaltungsgerichtlichen
Sachen betreffend, wird dahin abgeändert:
1. § 25 Ziffer 9 erhält folgende Fassung:
„9. Für die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, mit Ausnahme
der in den §§ 10, 11, 12, 30 und 31 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913 vorgesehenen Fälle, für jede Person 25 bis 50 K.
Erfolgt die Verleihung für eine Familie, so sind die noch unter elterlicher Gewalt
stehenden Kinder von der Taxe frei."
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 16