98 XIII.
. uach Anweisung des Grundbuchbeamten Abschriften und Auszüge aus dem Grund
buch, dem Lagerbuch und den Grundakten zu erteilen und zu beglaubigen sowie
Zeugnisse über den Inhalt des Grundbuchs auszustellen;
Hdie nach 8 55 der Grundbuchordnung erforderlichen, von dem Grundbuchbeamten
angeordneten Bekanntmachungen zu erlassen.
Auch soweit hiernach die Kanzleibeamten zuständig sind, kann der Antragsteller, falls er
ein berechtigtes Interesse hierzu darlegt, die Erteilung des Zeugnisses oder des Auszugs durch
den Grundbuchbeamten verlangen.
Den Kanzleibeamten kann die vom Stadtrat (Gemeinderat) verliehene Zuständigkeit aus
besonderen Gründen auch vom Justizministerium entzogen werden.
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erhält folgenden weiteren Satz:
„Diese Bestimmung greift auch Platz für Kanzleibeamte hinsichtlich der ihnen auf Grund
des § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes verliehenen Zuständigkeit.“
In § 6 Absatz 3
werden zwischen den Schlußworten „Sicherungshypotheken“ und „zuständig“" die Worte ein-
gefügt „und der Anträge auf Eintragung der Teilung oder Zusammenschreibung von Grund-
stücken“.
Artikel lII.
Das Justizministerium wird ermächtigt, das Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung.
vom 19. Juni 1899 in der durch dieses Gesetz und die Gesetze vom 16. August 1900,
8. Juli 1902, 13. Juli 1904 und 11. September 1908 sich ergebenden Fassung zu ver-
öffentlichen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. März 1914.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Dusch.
Berichtigung.
In geile 5 der Bekanmmachung des Ministeriums des Innern vom 0. März 1911, die Landwehrbe zrkseinleilung de-
XIV. Armeekorps betresjend, ist zu senen stan: Landwehrbezirk Karleruhe, Aushebungsbezirk Karlsruhe.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.