Nr. XVI. 107
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 17. April 1914.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: das Viebseuchen libereinkommen zwischen dem Demischen
Reich und Österreich-Ungarn betreffend.
Bekanntmachung.
» (Vom 3. April 1914.)
Das Viehseuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Osterreich-Ungarn betreffend.
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. März 1914 zur
öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 3. April 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Schwartz.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichsrat
vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in den Anlagen I und Il#a
zum Viehseuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom
25. Januar 1905 (Reichs-Gesetzblatt 1906 Seite 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt,
berichtigt:
Anlage I.
X. Erstes Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Elbogen.“
XI. Zweites Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Kralup.“"“
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 20