Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XIX. I1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. April 1914. 
Inhalt. 
Gesetz: die Steuererhebung in den Monaten Mai und Juni betreffend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern die Pierdeaushebungovorschrift betreffend. 
  
Gesetz. 
(Vom 30. April 1914.) 
Die Steuererhebung in den Monaten Mai und Juni betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Rheinboldt. 
Einziger Artikel. 
Die direkten und indirekten Steuern, die in den Monaten Mai und Juni 1914 zum 
Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Änderungen verfügt werden, nach den 
zurzeit geltenden Gesetzen und Steuersätzen zu erheben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. April 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 23
	        
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