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86.
(1.) Hilfsbeamte der staatlichen Grundbuchbeamten sind, wenn die Grundbücher auf dem
Gemeindehause oder in sonstigen von der Gemeinde gestellten Kanzleiräumen aufbewahrt sind
und wenn der Grundbuchbeamte selbst nicht ständig in diesen Räumen anwesend ist, die Rat-
schreiber.
(2.) Die Hilfsbeamten sind verpflichtet, wenn der Grundbuchbeamte in den Diensträumen
des Grundbuchamts nicht anwesend ist,
1. die bei dem Grundbuchamte eingehenden schriftlichen Auträge anzunehmen und sie mit
dem vorgeschriebenen genauen Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs zu versehen;
2. die Einsicht des Grundbuchs, der Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, und
der noch nicht erledigten Eintragungsanträge nach den hierüber bestehenden Vorschriften
zu gestatten, sowie auf Verlangen Abschriften zu erteilen und zu beglaubigen.
(3.) Auch sind die Hilfsbeamten bei Abwesenheit des Grundbuchbeamten in Ansehung der
zum Amtsbezirk des Grundbuchamtes gehörigen Grundstücke zur Beurkundung des im § 313
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags und der auf Grund eines solchen Vertrags
nach § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärten Auflassung, sowie der Einigung der Parteien
über die Bestellung von Sicherungshypotheken und der Anträge auf Eintragung der Teilung
oder Zusammenschreibung von Grundstücken zuständig.
(4.) Das Justizministerium kann den Hilfsbeamten derjenigen Grundbuchamtsbezirke, in
welchen die Umschreibung des Inhalts der altrechtlichen Bücher in Grundbuchhefte beendet ist,
die Zuständigkeit verleihen, bei Abwesenheit des Grundbuchbeamten Auszüge aus dem Grund-
buche zu erteilen und zu beglaubigen und Zeugnisse über den Inhalt des Grundbuchs aus-
zustellen. Auch soweit hiernach die Hilfsbeamten zuständig sind, kann der Antragsteller die
Erteilung des Auszugs oder Zeugnisses durch den Grundbuchbeamten verlangen.
87.
(1.) Die Verrichtungen des Hilfsbeamten (§ 6) können aus besonderen Gründen von dem
Justizministerium auf Antrag des Gemeinderats an Stelle des Ratschreibers einem andern
Gemeindebeamten in widerruflicher Weise ganz oder teilweise übertragen werden.
(2.) In gleicher Weise kann ein anderer Gemeindebeamter als Stellvertreter des Hilfs-
beamten ernannt werden.
(3.) Das Justizministerium ist ermächtigt, die ihm hiernach zustehenden Befugnisse auf
die Landgerichte zu übertragen.
Das Justizministerium ist ermächtigt:
1. den Hilfsbeamten, wenn sie die erforderliche Fähigkeit nicht besitzen, die in § 6 be-
zeichnete Zuständigkeit ganz oder teilweise zu entziehen, und