Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

128 XX. 
(2.) Die Gebühren werden im Fall des § 24 für die Gemeindekasse, aus welcher die 
Zahlung an den Bürgermeister erfolgt, im übrigen für die Staatskasse erhoben. 
(Z.) Die im Fall des § 3 Absatz 2 den Gemeindegrundbuchbeamten und die im Fall des 
§ 6 den Hilfsbeamten aus der Staatskasse zu gewährenden Bezüge werden von dem Justiz- 
ministerium bestimmt. 
(4.) Ist das Grundbuchamt als Gemeindeamt eingerichtet, so fließen die Gebühren, aus- 
genommen diejenigen für Beurkundung des im § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnten 
Vertrags, in die Gemeindekasse. 
(5.) Vom Reinertrag des Gemeindegrundbuchamts hat die Gemeinde fünfundsiebzig Prozent 
an die Staatskasse abzuliefern. Den Reinertrag bilden die in die Gemeindekasse geflossenen 
Kosten nach Abzug der darauf ruhenden Lasten. Als Lasten dürfen auch Haftpflichtversicher- 
ungsprämien, sowie für zuruhegesetztes Grundbuchamtspersonal und dessen Hinterbliebenen 
erforderliche Aufwendungen, nicht aber der Aufwand für die grundbuchamtlichen Diensträume 
nebst Heizung und Beleuchtung oder Schadensersatzleistungen angerechnet werden. 
  
III. Schätzung von Grundstücken. 
31. 
(1.) Die Gemeinderäte haben in Grundbuchsachen auf Antrag von Beteiligten oder auf Er 
suchen von Behörden oder Beamten, nötigenfalls unter Zuzug von besonderen Sachverständigen, 
amtliche Schätzungen des Werts solcher Grundstücke vorzunehmen, welche im Grundbuchbezirk 
der Gemeinde liegen. Erforderlichenfalls sind auch die Nutzungen eines Grundstückes und 
die Rechte an einem Grundstück zu schätzen. 
(2.) In Städteordnungsgemeinden kann mit Zustimmung der Ministerien der Justiz und 
des Innern die Vornahme der Schätzung einer vom Stadtrat zu bildenden Kommission durch 
Gemeindebeschluß übertragen werden. 
832. 
Die Gemeinderäte, im Falle des 8 31 Absatz 2 die vom Stadtrat gebildete Kommission, 
können auch in sonstigen Fällen auf Ansuchen Schätzungen von Grundstücken gemäß § 31 
Absatz 1 vornehmen. 
(1.) Die von den Beteiligten zu erhebenden Gebühren für die Schätzungen werden bis 
zur gesetzlichen Regelung, die spätestens bis zum 1. Jannar 1910 zu erfolgen hat, durch 
landesherrliche Verordnung festgesetzt. 
(2.) Die Gebühren werden für die Gemeindekasse erhoben. 
(3.) Die Bezüge, welche den Gemeindebeamten und Kommissionsmitgliedern für die 
Schätzung zukommen, werden durch Gemeindebeschluß festgesetzt.
	        
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