Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XX. 129 
IV. Abergangsbestimmungen. 
8 34. 
(1.) Auf die an den Grundstücken der Murgschifferschaft bestehenden vererblichen und über- 
tragbaren Nutzungsrechte (Waldrechte) finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften 
und auf den Erwerb eines solchen Rechts finden die für den Erwerb des Eigentums an einem 
Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
(2.) Für die auf dem Blatte der Grundstücke eingetragenen Nutzungsrechte sind auf An- 
trag besondere Grundbuchblätter anzulegen. Die Anlegung erfolgt von Amts wegen, wenn 
das Nutzungsrecht veräußert oder belastet werden soll. Die Anlegung wird auf dem Blatte 
der Grundstücke vermerkt. 
* 35. 
Hinsichtlich der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden 
Ehen badischer Staatsangehöriger und solcher Deutscher, welche nicht Badener sind, aber im 
Großherzogtum den Wohnsitz haben, finden auf den dem Grundbuchamte zu führenden Nach- 
weis, daß zwischen den Ehegatten der den bisherigen Gesetzen entsprechende gesetzliche Güter- 
stand oder ein vor dem 1. Januar 1900 begründetes vertragsmäßiges Güterrecht besteht, die 
Vorschriften der §§ 34, 35 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung. 
8 36. 
Ist der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben, so können 
die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer die Eintragung der in Satz 2111 Absatz 2 
des Badischen Landrechts vorgesehenen Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch, sofern das- 
selbe als angelegt anzusehen ist, verlangen. 
37. 
Die aus erlaubten Verordnungen eines vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs gestorbenen Erblassers zum Vorteil der Enkel und Geschwisterkinder in Gemäßheit der 
Sätze 1048 ff. des Badischen Landrechts für den Eigentümer eines Grundstücks oder für den 
Gläubiger einer Hypothek, einer Grundschuld oder Rentenschuld sich ergebende Verfügungs- 
beschränkung ist von dem Zeitpunkt ab, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist 
(Artikel 186 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), auf Betreiben 
der im Landrechtsatz 1069 bezeichneten Personen im Grundbuch einzutragen. 
8 38. 
Vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in welchem für 
einen Grundbuchbezirk das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, sind in Ansehung der in 
diesem Bezirk gelegenen Grundstücke neben den Notaren die Grundbuchbehörden im Sinne der 
bisherigen Gesetze (Gemeinderat, Grund- und Pfandbuchführer) für die Beurkundung des in 
§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags zuständig.
	        
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