Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

xX. 131 
8 42. 
(1.) Die Bestimmungen in 8 53 Absatz 2 der Städteordnung und in 8 53 Absatz 2 der 
Gemeindeordnung für die nicht unter die Städteordnung fallenden Gemeinden treten außer Kraft. 
(2.) Desgleichen werden aufgehoben: 
Die Gesetze über Führung der Grund= und Pfandbücher in einigen Städten vom 
24. Juni 1874, vom 1. Februar 1888 und vom 2. Mai 1896, sowie Artikel II 
Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1890, die teilweise Abänderung der Gemeinde- 
ordnung betreffend. 
8 43. 
Dieses Gesetz tritt, soweit es Vorschriften über Anlegung des Grundbuchs, über An— 
ardnungen zur Bildung der Grundbuchbezirke und der Grundbuchämter enthält, sowie hinsichtlich 
des § 38 gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch im übrigen für jeden Grundbuchbezirk 
mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. 
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9 . 
Auf den Kondominatsort Kürnbach findet das Gesetz keine Anwendung. 
8 45. 
Das Justizministerium ist ermächtigt, die erforderlichen Vollzugsanordnungen zu erlassen. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogcel in Karlsruhe.
	        
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