Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXI. 137 
unter Beifügung des Tages der Vornahme der Prüfung auf der Vorderseite der Beitrags- 
verzeichnisse bestätigt werden. 
Auderungen, die in den Übersichten der Bezirksämter und in den Beitragsverzeichnissen 
infolge unrichtigen Zusammenzählens und ähnlicher Verstöße nötig werden, nehmen die Be- 
zirkssteuerkassen von sich aus vor; am Jahresschlusse setzen sie die Kasse der Gebäudeversicherungs- 
anstalt davon in Kenntnis. 
Von Unrichtigkeiten in der Berechnung der einzelnen Beträge (Spalte 7 und 8), die 
anläßlich der Beitragserhebung oder der Prüfung (Absatz 1) entdeckt werden, haben die Be- 
zirkssteuerstellen den zuständigen Bezirksämtern sofort Mitteilung zu machen. 
Die Steuereinnehmereien haben die einzelnen Zahlungspflichtigen durch Zustellung ordnungs- 
mäßiger Forderungszettel von der Höhe des Beitrags einschließlich Stempelabgabe und der 
Fälligkeit der Zahlungen (§ 58 Absatz 2 des Gesetzes) in Kenntnis zu setzen. 
Karlsruhe, den 24. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Seltsam.
	        
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