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lichen Dienstpflichten, soweit diese nicht aus dem Aufenthalt in einem Schutzgebiet
erwachsen, mit der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung“)
auf zwei Jahre beurlaubt werden.
R.M.G. X 50 Absj. J.
Der Urlaub wird erteilt an Offiziere und Beamte durch den Brigadekomman—
deur oder Landwehr-Inspekteur, an Mannschaften durch den Bezirkskommandeur.“
Als Anmerkung ) zu Ziffer 3 ist aufzunehmen:
„ : #) Unter Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ist auch die Gestellung außerhalb des Reichsgebietr,
d. h. in einem Schungebiet oder im Ausland an Bord eines Kriegsschiffs u. s. w. u verstehen (vergleiche § 111, 27.“
Ziffer 4 Absatz 1 und 2 lauten:
„4. Weist ein nach Ziffer 3 Beurlaubter durch Bescheinigung des Gouverneurs oder des
Konsuls nach, daß er sich in dem Schutzgebiet oder im Ausland eine feste') Stellung
als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben hat, so kann der Urlaub bis
zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse verlängert werden. Dies gilt jedoch
für den in einem europäischen Lande oder in einem Küstenlande des Mittelländischen
oder Schwarzen Meeres lebenden Beurlaubten nur dann, wenn die feste Stellung
bei Erfüllung der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde.
Haben beurlaubte Mannschaften die feste Stellung in einem außereuropäischen
und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres ge-
hörenden Lande erworben, so können sie auch von der Verpflichtung zur Rückkehr im
Falle einer Mobilmachung befreit werden. (Vergleiche Anmerkung"“) zu § 111, 3.)“
R.M.G. 59 Abs. 2 und 3.
Der bisherige Absatz 2 der Ziffer 4 ist zu streichen.
In der Anmerkung) zu Ziffer 4 sind die Worte „Konsulatsbescheinigung“ und „bescheinigt“
durch „Bescheinigung“ und „nachgewiesen“ zu ersetzen.
Absatz 3 der Ziffer 4 lautet:
„Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots, die durch Beschei-
nigung eines Gouverneurs oder Konsuls nachweisen, daß sie in einem außer-
europäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann,
Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben“), kann der ihnen erteilte Urlaub bis
zur Entlassung aus dem Militärverhältnis unter gleichzeitiger Entbindung von der
Pflicht zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung (vergleiche Anmerkung '“) zu
§ 111, 3) verlängert werden. Für diese Mannschaften gilt die Beschränkung be-
züglich der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht.“
G. v. 11. Februar 18V Artikel 11I 8 4, 1 und § 20.
Absatz 4 und 5 der Ziffer 4 lauten:
„Derartige Anträge unterliegen bei Offizieren und Beamten im Falle des ersten
Absatzes der Entscheidung des Brigadekommandeurs oder Landwehr-Inspekteurs, im
übrigen bei Mannschaften der des Bezirkskommandeurs.