XXIII.
Für die Befreiung der Offiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes von der
Rückkehr im Mobilmachungsfalle (vergleiche Aumerkung ) zu § 111, 3) — Absatz 2
und 4 — ist die Verabschiedung Voraussetzung.“
Ziffer 7 erhält folgenden Wortlaut:
„Den Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes darf — falls sie nicht
nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben
haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst nach ihrer Verabschiedung
erteilt werden.
Den Offizieren und Beamten der Landwehr zweiten Aufgebots wird die Ver-
abschiedung auf eine von ihnen bei ihrer bevorstehenden Auswanderung an die
Militärbehörde gemachte Anzeige erteilt.
N. u. St.A.G. § 22, 5. G. v. 11. Febrnar 188 Artikel II & 4, 3.
Bezügliche Gesuche u. s. w. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten
und werden behufs Herbeiführung der Entscheidung Allerhöchsten Ortes oder der
für Beamte zuständigen Stelle weiterbefördert.“
Ziffer 9 lautet:
„Den vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen sowie
den bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften wird die Entlassung aus der Reichsangehörig-
keit nicht erteilt, sofern sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben.
N. u. St.X.G. 8 22, 3 M.M.G. S 00, I.
Im übrigen sind die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse dieser
Mannschaften in den §§ 80, 82 und 85 enthalten.“
Ziffer 10 erhält als neuen Absatz:
„Wegen Entlassung dieser Mannschaften aus der Reichsangehörigkeit findet die
Bestimmung in Ziffer 9 Absatz 1 Anwendung.“
N. u. St.A.G. 8 22, 3.
Hinter Ziffer 16 a ist für „St. A. G. § 15, 3“ zu setzen:
„N. u. Sl.A.G. J 22, 11.
In Ziffer 18 ist am Schlusse „(§ 21)“ zu streichen.
Als zweiter Absatz tritt hinzu:
„Personen des Beurlaubtenstandes, die nach erfolgter Entlassung aus der
Reichsangehörigkeit vor dem 31. März des Kalenderjahres, in dem sie das 39. Lebens-
jahr vollenden, wieder eingebürgert werden, treten in den Jahrgang wieder ein, dem
sie ohne die stattgehabte Entlassung angehört haben würden.“
N.M.G. § (#8, G. v. 11. Februar 188 Artikel I und M. u. St.A.G. 810.
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Rarleruhe.