Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXIII. 
Für die Befreiung der Offiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes von der 
Rückkehr im Mobilmachungsfalle (vergleiche Aumerkung ) zu § 111, 3) — Absatz 2 
und 4 — ist die Verabschiedung Voraussetzung.“ 
Ziffer 7 erhält folgenden Wortlaut: 
„Den Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes darf — falls sie nicht 
nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben 
haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst nach ihrer Verabschiedung 
erteilt werden. 
Den Offizieren und Beamten der Landwehr zweiten Aufgebots wird die Ver- 
abschiedung auf eine von ihnen bei ihrer bevorstehenden Auswanderung an die 
Militärbehörde gemachte Anzeige erteilt. 
N. u. St.A.G. § 22, 5. G. v. 11. Febrnar 188 Artikel II & 4, 3. 
Bezügliche Gesuche u. s. w. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten 
und werden behufs Herbeiführung der Entscheidung Allerhöchsten Ortes oder der 
für Beamte zuständigen Stelle weiterbefördert.“ 
Ziffer 9 lautet: 
„Den vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen sowie 
den bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der 
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften wird die Entlassung aus der Reichsangehörig- 
keit nicht erteilt, sofern sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben. 
N. u. St.X.G. 8 22, 3 M.M.G. S 00, I. 
Im übrigen sind die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse dieser 
Mannschaften in den §§ 80, 82 und 85 enthalten.“ 
Ziffer 10 erhält als neuen Absatz: 
„Wegen Entlassung dieser Mannschaften aus der Reichsangehörigkeit findet die 
Bestimmung in Ziffer 9 Absatz 1 Anwendung.“ 
N. u. St.A.G. 8 22, 3. 
Hinter Ziffer 16 a ist für „St. A. G. § 15, 3“ zu setzen: 
„N. u. Sl.A.G. J 22, 11. 
In Ziffer 18 ist am Schlusse „(§ 21)“ zu streichen. 
Als zweiter Absatz tritt hinzu: 
„Personen des Beurlaubtenstandes, die nach erfolgter Entlassung aus der 
Reichsangehörigkeit vor dem 31. März des Kalenderjahres, in dem sie das 39. Lebens- 
jahr vollenden, wieder eingebürgert werden, treten in den Jahrgang wieder ein, dem 
sie ohne die stattgehabte Entlassung angehört haben würden.“ 
N.M.G. § (#8, G. v. 11. Februar 188 Artikel I und M. u. St.A.G. 810. 
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Rarleruhe.
	        
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