Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

162 XXIV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 8. Mai 1914.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist am 1. Mai 1914 im Grundbuchbezirk Nußbach (Amtsgerichtsbezirk Triberg) in Kraft 
getreten. 
Karlsruhe, den 8. Mai 1914. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch Dr. Pfeifer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Mai 1914.) 
Abänderung der Statuten der Handwerkskammern betreffend. 
Durch übereinstimmende Beschlüsse der vier Handwerkskammern des Landes wurde mit 
unserer Genehmigung (§ 103 m der Gewerbeordnung) der in den Statuten sämtlicher Hand 
werkskammern gleichlautenden Bestimmung des § 32 Absatz 2 über die Bildung der Gesellen- 
prüfungsausschüsse folgende neue Fassung gegeben: 
„Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der Prüfungsausschuß errichtet 
ist, angehören und zur einen Hälfte Handwerker sein, welche zu Mitgliedern der 
Handwerkskammer wählbar sind — und zwar ohne Rücksicht auf das Geschlecht, 
sofern sie im übrigen den zur Bestellung als Schöffe gestellten Bedingungen der 8§ 31 
und 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechen —, und zur anderen Hälfte Gesellen, 
welche die Gesellenprüfung abgelegt haben.“ 
Ferner wird unsere Bekanntmachung vom 18. Juli 1908, die Abänderung der Statuten 
der Handwerkskammern betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVIII Seite 331), 
dahin richtiggestellt, daß in ihrem letzten Absatz unter Ziffer 2 Buchstabe b zu lauten hat: 
„b. Die Vertreter der Gesellen die Fahrtaxe der III. Eisenbahn= (einschließlich Schnell- 
zugszuschlag) und der II. Dampfschiffklasse beziehungsweise die Postwagen= oder 
Automobiltaxe. 
Besteht eine Eisenbahn-, Dampfschiff-, Post= oder Automobilverbindung nicht, 
so wird für jedes Kilometer des Hin= und Rückweges eine Vergütung von 20 Pfennig 
gewährt.“ 
Karlsruhe, den 6. Mai 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. » » 
Mittermaier. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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