166 XXVI.
b. beim Treiben nicht mehr als 3 Stellnetze;
. an hohen Stellnetzen nicht mehr als 4.
Die in lit. b aufgeführten Stellnetze werden in die in lit. a festgesetzte Höchst-
zahl eingerechnet, die in lit. c aufgeführten 4 hohen Stellnetze dagegen nicht, wenn
sie getrennt von den in lit. a genannten Netzen gesetzt werden.
Stellunetze, welche zum Fang von Brachsmen verwendet werden, sind in die in
Absatz 1 festgesetzten Höchstzahlen nicht einzurechnen, sofern sie eine Maschenweite von
mindestens 75 mm und eine Höhe von nicht über 1,80 m haben, nur in der Tiefe
ausgesetzt werden, und sofern ihre Zahl 6 nicht überschreitet.“
In § 28 erhalten Absatz 8 und 9 folgende Fassung:
Absatz 8: „Das Treiben auf Gangfische mit hohen und niederen Stellnetzen
ist nur in der Zeit vom 15. April bis 31. Mai gestattet (8 31).“
Absatz 9: „Das Aussetzen der Stellnetze beim Ubermorgensetzen darf
2 Stunden (vom 20. bis 31. Mai jedoch 3 Stunden) vor Sonnenaufgang be-
ginnen, mit dem Treiben aber auch in diesem Fall vor Tagesanbruch nicht an-
gefangen werden.“
. In § 31 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„Die Fischerei auf Gangsische mit hohen Gangfischstellnetzen, sowie mit niederen
Stellnetzen von weniger als 32 mm Maschenweite, ist in der Zeit vom 15. April
bis 31. Mai bis mittags 12 Uhr, mit Ausschluß des Montags und Donnerstags
gestattet."
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Die vereinbarten Anderungen treten am 15. Juni 1914 in Kraft. Die im Gebrauch
befindlichen Fanggeräte von unter 25 nun Maschenweite (8 12 B Ziffer 1 der Fischereiordnung)
zum Fang von Gangfischen und Kropffelchen (Kilchen) dürfen noch bis 31. März 1915 ver-
wendet werden.
Karlsruhe, den 3. Juni 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch
Dr. Lederle.
Bekanntmachung.
(Vom 3. Juni 1914;
Die Abänderung der Vogeljagdordnung für den Untersee und Rhein betreffend.
In gegenseitigem Einverständnis ist der § 5, letzter Absatz, der am 7./18. Dezember 1897
zwischen dem Großherzogtum Baden und der Schweiz vereinbarten Vogeljagdordnung für den