Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

170 XXVII. 
Handelsbetriebe: Handel mit Getreide und Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten, 
Fourage, Futter, Kolonialwaren; Konsumvereine; Warenhäuser; Getreidehallen und zlagerhäuser; 
Handel mit Schlacht= und Nutzvieh; Pferdehandel. 
Verkehrsbetriebe: Kommunal= und Privateisenbahnbetriebe; Personen= und Fracht- 
fuhrgeschäfte einschließlich Omnibusbetriebe; Straßenbahnbetriebe; Ausspannwirtschaften; Spe- 
dition; Abfuhranstalten; Leichenbestattung; Reitinstitute; Zirkus-Unternehmungen; Schiff- 
fahrtsbetriebe. 
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich- 
rechtlichen Körperschaften und Verbänden festzustellen. 
83. 
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Beantwortung der in den Erhebungs- 
mustern gestellten Fragen sind die Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter verpflichtet. 
84. 
Die Aufnahme soll die Vorräte von Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel); Roggen; 
Menggetreide (Mengkorn, d. h. 2 oder mehrere Getreidearten im Gemenge) und Mischfrucht 
(d. h. Getreide und Hülsenfrüchte gemischt); Hafer; Gerste; Mais; Mehl aus Weizen und 
Kernen (Spelz, Dinkel), einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrots und 
Schrotmehls; Roggenmehl, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Roggen- 
schrots und Roggenschrotmehls; anderem Mehl (aus Gerste, Hafer, Mais oder Menggetreide); 
Graupen (Rollgerste); Grieß; Flocken; Grütze (aus Hafer oder Gerste); Futterschrot; Futter- 
mehl und Kleie aller Art erfassen, die sich in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli im Ge- 
wahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben. Vorräte die in fremden Speichern, 
Getreideböden, Schrannen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, 
wenn er die Vorräte unter eigenem Verschluß hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die 
Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzumelden. 
Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern es sind auch 
diejenigen Getreidemengen nachzuweisen, die etwa noch unausgedroschen in Scheunen, Mieten 
u. s. w. lagern, und zwar nach dem zu schätzenden Körnerertrage. 
86. 
Die Erhebung erfolgt, soweit in den 88 15, 16 und 17 nicht etwas anderes angeordnet 
ist, gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Bürgermeisterämtern ob. 
87. 
Die Angaben sind von den einzelnen Anmeldepflichtigen entweder mündlich zum Eintrag 
in Ortslisten oder durch Ausfüllung von Zählkarten zu machen.
	        
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