Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

172 XXVII. 
8 13. 
Die Wiedereinsammlung und Prüfung der verschlossenen Umschläge auf ihre Vollzähligkeit 
hat bis zum 6. Juli durch die Gemeindebehörden zu geschehen. Diese haben das gesamte 
Erhebungsmaterial (Zählbriefe, Betriebslisten und Ortslisten) bis spätestens 15. Juli an das 
Großherzogliche Statistische Landesamt in Karlsruhe einzusenden. 
8 14. 
Die Gemeindebehörden haben auf spätestens 30. Juni dem zuständigen Großherzoglichen 
Bezirksamt den Empfang der Zählpapiere und die rechtzeitige Austeilung der Zählkarten und 
Umschläge an die zur Angabe Verpflichteten anzuzeigen. 
Die Großherzoglichen Bezirksämter haben spätestens auf 6. Juli dem Großherzoglichen 
Statistischen Landesamt zu berichten, daß sämtliche Gemeinden ihres Bezirks die Erhebungs- 
muster rechtzeitig erhalten und soweit erforderlich an die Anmeldepflichtigen verteilt haben. 
15. 
Vorräte, die am Erhebungstage im Gewahrsam der Eisenbahnen — mit Ausnahme 
der Kleinbahnen — sich befinden, werden von den Güterabfertigungsstellen nach Maßgabe der 
von der Großherzoglichen Generaldirektion der Staatseisenbahnen erlassenen besonderen An- 
weisung festgestellt. 
§ 16. 
Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffent- 
lichen Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschließlich der Getreide= 
transitlager) in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli befinden, werden von den Zollbehörden 
gemäß den hierüber getroffenen besonderen Anordnungen nachgewiesen. 
817. 
Die Ermittelung der in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli auf den deutschen 
Binnenwasserstraßen schwimmenden Sendungen und in den Häfen in 
Schiffen liegenden Vorräte erfolgt im Zusammenhang mit der laufenden Anmeldung des 
Schiffs= und Schiffsgüterverkehrs nach Maßgabe des für die Binnenschiffahrtsstatistik geltenden 
Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1908 und der hierzu erlassenen badischen Vollzugs- 
verordnung vom 29. Dezember 1908 in der Fassung vom 27. Dezember 1913 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1914 Seite 4) bei der Ausladung (Löschung) oder beim Grenzausgang 
durch das Personal der hierfür vorgesehenen Anmeldestellen unter Beachtung einer vom 
Statistischen Landesamt erlassenen besonderen Anweisung. 
In die Erhebung einzubeziehen sind die Hafenplätze Konstanz, Kehl, Karlsruhe und 
Mannheim (einschließlich Rheinau), ferner die badischen Grenzein- und zauusgangsstellen am 
Bodensee und am Rhein von Konstanz abwärts bis Schaffhausen.
	        
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