XXXI. 209
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem Vorgeschlagenen eine Erklärung
darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei den Vorschlagslisten für
die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, soweit ein Vorgeschlagener nach § 17
der Reichsversicherungsordnung zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist.
88.
Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fortlaufend nach der
Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B u. s. w.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlags-
listen und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung
der Anstände ist eine Frist zu setzen.
89.
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, sich binnen
einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser Frist,
so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist
die Streichung unverzüglich mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge
zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen
werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten.
8 10.
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen
Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls die Beschaffung
anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten
aufzugeben.
§ 11.
Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im zweiten und dritten Absatz ein anderes bestimmt
ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den zwingenden Vorschriften
des § 7 der Wahlordunng nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird.
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt der
bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach,
so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen.
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene
Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zulässiger
Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als die vorgeschriebene
Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig.
§ 12.
Zwei oder mehr Vorschlagslisten eines Wahlbezirks können in der Weise miteinander ver-
bunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste
gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmäch-
39.