Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXI. 209 
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem Vorgeschlagenen eine Erklärung 
darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei den Vorschlagslisten für 
die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, soweit ein Vorgeschlagener nach § 17 
der Reichsversicherungsordnung zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist. 
88. 
Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fortlaufend nach der 
Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B u. s. w.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlags- 
listen und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung 
der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
89. 
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, sich binnen 
einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser Frist, 
so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist 
die Streichung unverzüglich mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge 
zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen 
werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
8 10. 
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen 
Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls die Beschaffung 
anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten 
aufzugeben. 
§ 11. 
Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im zweiten und dritten Absatz ein anderes bestimmt 
ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den zwingenden Vorschriften 
des § 7 der Wahlordunng nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt der 
bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach, 
so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. 
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene 
Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zulässiger 
Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als die vorgeschriebene 
Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
§ 12. 
Zwei oder mehr Vorschlagslisten eines Wahlbezirks können in der Weise miteinander ver- 
bunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste 
gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmäch- 
39.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.