Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXI. 213 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig vorge— 
schlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze werden 
unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in 8 25 der Wahlordnung bestimmten 
Verfahrens verteilt. War jedoch die Vorschlagsliste, für welche Sitze überzählig sind, mit 
anderen Vorschlagslisten verbunden, so fallen die überzähligen Sitze zunächst diesen Vorschlags- 
listen zu. 
8 28. 
Von jeder Vorschlagsliste gelten doppelt so viele weitere gültig vorgeschlagene Bewerber, 
und zwar in der Reihenfolge ihrer Aufführung in der Liste, als Ersatzmänner gewählt, als 
Vertreter auf sie entfallen. § 27 Absatz 2 der Wahlordnung gilt entsprechend. 
Die Ersatzmänner ersetzen die aus der betreffenden Vorschlagsliste gewählten Vertreter, 
wenn diese verhindert sind, und treten, wenn diese ausscheiden, für den Rest der Wahlzeit als 
Vertreter ein. Hierbei ist jeweils die Reihenfolge ihrer Wahl (Absatz 1) maßgebend. 
8 29. 
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom 
Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahlvor— 
standes, ferner die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder Vorschlagsliste 
und jeder Gruppe verbundener Vorschlagslisten zugefallene Stimmenzahl, die berechneten 
Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der gewählten Ver— 
treter und Ersatzmänner anzugeben. 
Die Landesversicherungsanstalt erhält eine Abschrift. 
8 30. 
Der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl den gewählten Vertretern und Ersatzmännern 
mit der Aufforderung mit, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 
6 Tagen eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab, so rücken an die Stelle der Vertreter 
die zunächst als Ersatzmänner Gewählten und an die Stelle der Ersatzmänner die vorgeschlagenen, 
noch nicht gewählten Bewerber je in der Reihenfolge ein, die sich aus der entsprechenden An- 
wendung der Vorschriften in den §§ 27 und 28 der Wahlordnung ergibt. 
Steht nach dem Ergebnis der Wahl nicht die erforderliche Zahl von Vertretern und 
Ersatzmännern zur Verfügung, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren zur Gewinnung der 
noch fehlenden Vertreter und Ersatzmänner einzuleiten. 
8 31. 
Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in der Karlsruher Zeitung (Staats 
anzeiger) zu veröffentlichen, sohald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen.
	        
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