Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXI. 215 
Anlage 1 
Aufforderung. 
Als Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschusse der Landesversicherungs- 
anstalt Baden sind Vertreter im Wahlbezirk, umfassend den Bezirk des Ober- 
versicherungsamtis . . . ., zu wählen. Die zu Wählenden werden je zur 
Hälfte aus Arbeitgebern und Versiherten entnommen. Sie haben hiernach. . . Vertreter 
Arbeitgeber » 
--—-————- l. 
der Versicherten zu wählen 
Ich fordere Sie auf, in Gemeinschaft mit anderen Wahlberechtigten eine 
Vorschlagsliste 
für die Wahl bis u 19. bei mir einzureichen. 
Der Stimmzettel ist in dem anliegenden Wahlumschlage verschlossen von Ihnen 
persönlich n den 1en . . . 19 in der Zeit 
von Uhr bis Uhr bei dem Versicherungsamt, 
bei dem Sie als Versicherungsvertreter gewählt sind, abzugeben. 
Auf die umstehend abgedruckten wichtigsten Bestimmungen für die Wahl wird besonders 
hingewiesen. 
den . . . . . 19 
Der Direktor des Oberversicherungsamts als Wahlleiter. 
1. Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist, wer regelmäßig mindestens einen Versicherungspflichtigen beschaftigt, der 
bei der Landesversicherungsanstalt Baden versichert ist. Den Arbeitgebern stehen bevollmächtigte Betriebsleiter gleich. 
2. Wählbar als Vertreter der Versicherten ist, wer bei der Landesversicherungsanstalt Baden versichert ist. Sofern Ver- 
sicherte ihrerseits regelmäßig mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, werden sie den Arbeitgebern zugerechnet. 
3. Wählbar sind nur volljährige Demsche, die innerhalb des Wahlbezirks wohnen. Nicht wählbar ist — Zisfer ! und 2 
wie § 12 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung —. 
1.—I0. ist der Inhalt der E 1 7, 12, 15, 10, 17 Absatz 2, 21 Absatz 2 der Wahlordnung abzudrucken. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1014.
	        
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