Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

228 XXXIII. 
827. 
Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an die gültig 
vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber in der Liste 
aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig vor- 
geschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze werden 
unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in § 25 der Wahlordnung bestimmten 
Verfahrens verteilt. War jedoch die Vorschlagsliste, für welche Sitze überzählig sind, mit 
anderen Vorschlagslisten verbunden, so fallen die überzähligen Sitze zunächst diesen Vorschlags- 
listen zu. 
§ 28. 
über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom 
Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl- 
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder Vorschlagsliste 
und jeder Gruppe verbundener Vorschlagslisten zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchst- 
zahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der als Vertreter und Er- 
satzmänner Gewählten anzugeben. 
8 29. 
Soweit durch die Wahl Vertreter- und Ersatzmännerstellen nicht besetzt sind, hat der 
Vorstand der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geeignete Bewerber für diese Stellen zu 
bezeichnen, aus deuen der Wahlleiter die nicht besetzten Stellen besetzt. Für so berufene Ersaßz— 
männer ist eine Reihenfolge festzustellen. 
Werden für die zugelassenen mehreren Vorschlagslisten keine Stimmen abgegeben, so gilt 
Absatz 1 entsprechend. 
8 30. 
Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten durch den Wahlleiter mitzuteilen; soweit sie 
nicht bereits eine Annahmeerklärung nach § 7 Absatz 3 der Wahlordnung abgegeben haben, 
sind die Gewählten aufzufordern, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 
6 Tagen eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ab, so gilt an seiner Stelle der in derselben 
Vorschlagsliste nach ihm vorgeschlagene noch nicht gewählte Bewerber als gewählt. § 27 Absatz 2, 
§* 29 Absatz 1 der Wahlordnung gelten entsprechend. 
Lehnt ein nach § 14 letzter Halbsatz, § 15, § 29 der Wahlorduung Berufener die Be- 
rufung mit Erfolg ab, so ist wiederum nach § 29 zu verfahren. 
Ersatzwahlen finden während der Daner der Wahlzeit nicht statt.
	        
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