236 XXXIV.
Gesetz.
D (Vom 8. Juli 1914.)
Die Anderung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Das Gesetz über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen vom
12. April 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 111) wird, wie folgt, geändert:
1. Im Eingang von § 1 und in §5 wird hinter „Verwaltungsbehörden“ jeweils ein-
geschaltet „oder Beamten“ und in § 1 wird überdies dem Buchstaben b beigefügt:
sowie gegen andere Personen, die nach dem bürgerlichen Recht kraft Gesetzes zur Leistung
oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sind,
2. Dem § 2 wird als Absatz 2 beigefügt:
Über Einwendungen, welche die Verpflichtung der in § 10 bezeichneten Personen zur
Leistung oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung betreffen oder welche auf Grund der
§ 781 bis 784, 786 der Zivil-Prozeß-Ordnung erhoben werden, entscheidet das Amtsgericht,
in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, als Voll-
streckungsgericht.
3. Hinter § 4 wird eingeschaltet als § +u
Von den Pflichtigen, welche die Zahlung nicht rechtzeitig leisten, können erhoben werden:
zu. Versäumnis= oder Mahngebühren, wenn der Pflichtige nicht am Verfalltag oder inner-
halb der geordneten Zahlungsfrist bezahlt,
4b Vollstreckungsgebühren, nämlich eine dungs sebühr, wenn der Pflichtige
nicht vor der Anordnung der Zwangsvollstreckung bezahlt, und eine Pfändungsgebühr,
wenn die Pfändung vollzogen wird.
Ob und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Gebühren bei den einzelnen
Gefällarten erhoben werden sollen, bestimmt dasjenige Ministerium, das nach § 5 zur Regelung
des Verfahrens zuständig ist.
Die Versäumnis= oder Mahngebühr darf bei einer Forderung
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bis zu 10 4 0,20 (#
von mehr als 10 K bis zu 50. 0,50 „
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nicht übersteigen.