Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXIV. 239 
82. 
Eine Gemeinde oder ein Kreis kann mit Genehmigung der Ministerien der Justiz und 
des Jnnern durch statutarische Bestimmung, welche in der für die orts= oder bezirkspolizeilichen 
Vorschriften maßgebenden Form zu veröffeutlichen ist, anordnen, daß ein Beamter der Gemeinde 
oder des Kreises alle oder einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes oder Pflegers für 
diejenigen Minderjährigen hat, welche unter seiner Aufsicht entweder in einer von ihm aus- 
gewählten Familie oder Anstalt oder, sofern es sich um uneheliche Kinder handelt, in der 
mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden. 
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Treten die Voraussetzungen ein, unter denen ein Berufsvormund kraft Gesetzes Rechte 
und Pflichten eines Vormundes oder Pflegers erlangt, so hat der Berufsvormund dies dem 
Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen. 
84. 
Soweit der Berufsvormund Rechte und Pflichten eines Vormundes oder Pflegers erhält, 
endigt das Amt des bisherigen Vormundes von selbst. 
Wird ein Minderjähriger, der unter Beamtenvormundschaft (§ 2) steht, in einer Anstalt 
mit Anstaltsvormundschaft (§ 1) untergebracht, so erlischt die Beamtenvormundschaft gegenüber 
diesem Minderjährigen und es tritt für ihn die Anstaltsvormundschaft mit dem Zeitpunkte der 
Unterbringung in die Anstalt in Wirksamkeit. 
§ 5. 
Dem Berufsvormund können zu seiner Unterstützung in der Sorge für die Person der 
Minderjährigen Hilfspersonen, insbesondere Frauen, beigegeben werden. Bei der Auswahl 
dieser Hilfspersonen und derjenigen Personen, welchen die unmittelbare Leitung der Erziehung 
anvertrant ist, ist auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu nehmen. 
86. 
Der Berufsvormund behält die Rechte und Pflichten eines Vormundes oder Pflegers auch 
nach der Beendigung der Erziehung oder Verpflegung bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen. 
87. 
Die Befugnis des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund oder Pfleger zu be- 
stellen, oder, sofern dem Berufsvormund nur bestimmte Rechte und Pflichten eines Vormundes 
oder Pflegers zukommen, diese dem Vormund oder dem Pfleger zu übertragen, bleibt unberührt. 
Auf Antrag des Anstaltsvorstandes, der Gemeinde oder des Kreises hat das Vormundschafts- 
gericht den Berufsvormund als Vormund oder Pfleger zu entlassen und, sofern dem Berufs- 
vormund nur einzelne Rechte oder Pflichten eines Vormundes oder Pflegers zustehen, ihn 
hiervon zu befreien.
	        
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