244 XXXIV.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das Ministerium
des Innern.
Gegeben zu Badenweiler, den 8. Juli 1914.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
Bekaunntmachung.
(Vom 4. Juli 1914.)
Die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Konstanz betreffend.
Mit Wirkung vom 1. August 1914 an wird die Gemeinde Reichenau in zwei Standes-
amtsbezirke geteilt, von denen der eine unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk Reichenau —
Heil= und Pflegeanstalt bei Konstanz —“ den Teil der Gemarkung Reichenau, auf dem sich
die Großherzogliche Heil= und Pflegeanstalt bei Konstanz befindet, der andere unter der Bezeichnung
„Standesamtsbezirk Reichenau“ den übrigen Teil der Gemarkung Reichenan umfaßt.
Karlsruhe, den 4. Juli 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
Der Ministerialdirektor:
Hibsch.
Harsch.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.