Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXV. 247 
Beamtengesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 Seite 120) Vergütung der Umzugs 
kosten und Mietzinsentschädigung nach den folgenden Vorschriften. 
Inwieweit diese Vorschriften auf die nichtetatmäßigen Beamten Anwendung finden, wird 
durch landesherrliche Verordnung bestimmt. 
12. 
Umzugskostenvergütung der Beamten mit eigenem Hausstande. 
Die Vergütung der Umzugskosten der Beamten mit eigenem Hausstande besteht in einem 
Pauschbetrage für allgemeine Kosten und in einem nach der Entfernung des bisherigen Wohn- 
ortes (Abzugsort) vom neuen Wohnorte (Aufzugsort) sich richtenden Streckengeld. 
Es erhalten 
die Beamten der Pauschbetrag Streckengeld 
Aufwands. für allgemeine für jedes angesangene 
entschädigungsklasse Kosten Kilometer 
* 3 des Gesetzes) “% % 
1 650 1,75 
II 550 1,50 
III 450 1,25 
IV 350 1,00 
V. 270 0,80 
VI 210 0,65 
VII 150 0,55 
VIII 100 0,00 
Die Vergütung wird nach der Klasse gewährt, welcher der Beamte vor der Versetzung 
angehört hat. 
Der Berechnung des Streckengeldes ist stets die kürzeste vom Abzugsorte zum Aufzugs- 
orte führende, für die Beförderung des Hausrates benützbare Eisenbahn= oder Straßenverbindung 
zugrunde zu legen. Ist indessen zur Beförderung des Hausrates nachweislich die Eisenbahn 
benützt worden, so ist das Streckengeld nach der kürzesten Eisenbahnverbindung zu berechnen, 
auch wenn sich dabei eine höhere Vergütung ergibt als bei der Berechnung nach der kürzesten 
Straßenverbindung. 
Die nach den Absätzen 2 bis 4 berechnete Vergütung wird, wenn der Beamte mehr als 
drei Kinder unter 15 Jahren hat, die mit ihm umziehen, für das vierte und jedes weitere dieser 
Kinder um je fünf, sedoch nicht um mehr als zwanzig vom Hundert erhöht, und, wenn der 
Beamte keine zu seinem Hausstande gehörende Kinder hat, um zehn vom Hundert gekürzt. 
Wenn der Beamte infolge der Versetzung nachweislich mehr als dreimal im Gasthause 
zu übernachten genötigt war, erhält er für die überschießende Zeit unter entsprechender An- 
wendung der Bestimmungen in den §§ 3, 4 und 6 Aufwandsentschädigung für seine Person. 
Für mehr als zehn Tage darf die Aufwandsentschädigung nur dann angerechnet werden, wenn 
der Beamte den notwendig werdenden Gasthausaufenthalt seiner vorgesetzten Behörde rechtzeitig 
angezeigt und diese die Anrechnung von Aufwandsentschädigung für die weitere Zeit genehmigt hat.
	        
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