268 XXXVII.
Bekanntmachung.
Seine Majestät der Kaiser haben auf Grund des Artikels 68 der
Reichsverfassung vom 16. April 1871 das Gebiet des Deutschen Reiches
in den %
Kriegszustand
erklärt.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Mit der Bekanntmachung der Erklärung
des Kriegszustandes geht auf Grund gesetzlicher Bestimmung die vollziehende Gewalt innerhalb
des Bezirks des XIV. Armeekorps auf mich und die mir unterstellten Militär-Befehls--
haber über; in dem Befehlsbereich der Festung Straßburg, Neubreisach, Istein und
Germersheim wird sie von dem Gouverneur bezw. Kommandanten ausgeübt.
Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funktionen, haben aber den
Anordnungen und Aufträgen der Militär-Befehlshaber Folge zu leisten.
Für die Dauer des Kriegszustandes gilt folgendes:
1. die in den S§ 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324 des Strafsgesetzbuches vom
31. Mai 1870 mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen werden mit dem Tode bestraft;
2. mit Gefängnis bis zu einem Jahre, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, wird bestraft:
u. wer in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angebliche Siege der Feinde oder
Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil-
oder Militärbehörde hinsichtlich ihrer Maßregeln irre zu führen,
wer ein bei Erklärung des Kriegszustandes oder während desselben vom Militär-Befehlshaber
im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Ubertretung
auffordert oder anreizt,
"*n wer zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines
Gefangenen oder zu den in Ziffer 1 dieser Bekanntmachung erwähnten Verbrechen, wenn auch
ohne Erfolg, auffordert oder anreizt,
wer Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen den militärischen Gehorsam oder zu
Vergehen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht.
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S.
Karlsruhe, den 31. Juli 1914.
Der kommandierende General des XIV. Armeekiorps.