XXAVII. 275
Verordnung.
(Vom 31. Juli 1914.)
Den Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern betreffend.
Auf Grund des § 29 Abs. 1 P.St.G.B. und des § 366 Ziff. 10 R.St.G.B. wird mit sofortiger
Wirkung verordnet, was folgt:
1.
In dem südlich der Bahnlinie Kehl—Oppenau und der Rreisstraße Nr. 25 Oppenau—Roßbühl—
Landesgrenze gelegene Gebiet des Großherzogtums ist Zivilpersonen die Benützung von Kraftwagen und
Krafträdern außerhalb der Städte und geschlossenen Ortschaften verboten.
* 2.
Von diesem Verbote ausgenommen ist
wer ein für militärische Zwecke einberufenes oder vorzuführendes Kraftfahrzeng ohne Umwege
und ohne Aufenthalt zum Gestellungsort führt oder nachdem er dort entlassen ist, in gleicher
Weise in den Heimatsort zurückbringt, sofern er den militärischen Gestellungsbefehl für das
Kraftfahrzeug, bei der Rückfahrt mit einem Vermerk über die Entlassung bei sich führt,
2. wer eine für Kraftfahrzeuge oder Krafträder vom Generalkommando des XIV. Armeekorps aus-
gestellte besondere Erlaubniskarte bei sich führt.
—
Der Zeitpunkt der Aufhebung des Verbots wird öffentlich bekannt gegeben werden.
84.
Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Zivil= oder Militärbehörden ergehenden
Weisungen ist unweigerlich Folge zu leisten.
Jedem Widerstand wird mit der Waffe begegnet.
Wer sein Kraftfahrzeng auf Anruf oder auf ein sonstiges von den in Absatz 1 bezeichneten Personen
gegebenes Haltzeichen nicht sofort zum Stehen bringt, oder bei Annäherung an einen Schlagbaum
Barriere, Kette, Verhau oder sonstige Absperrung) die Geschwindigkeit nicht verlangsamt und vor dem
Hindernis nicht anhält, hat Gebrauch der Schußwaffen gegen sich zu gewärtigen.
5.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt
ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Die Kraftfahrzeuge werden beschlagnahmt.
Karlsruhe, den 31. Juli 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Jung.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.