284 XI.I.
Artikel II.
Nach § 130 des Polizeistrafgesetzbuches wird folgende Bestimmung eingefügt:
Ausgrabungen und Funde.
8 131.
„An Geld bis zu 150 4h oder mit Haft wird bestraft:
1. wer Ausgrabungen nach unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen von geschichtlicher,
insbesondere erd-, kultur= und kunstgeschichtlicher Bedeutung ohne die durch Verordnung
vorgeschriebene Genehmigung vornimmt oder den bei der Genehmigung getroffenen
Anordnungen der Bezirkspolizeibehörde zuwiderhandelt; die Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Ausgrabungen in
gewinnsüchtiger Absicht oder in nicht sachgemäßer Weise unternommen werden;
2. wer dic durch Verordnung vorgeschriebene Anzeige eines in oder auf einem Grundstück
zufällig gemachten Fundes von geschichtlicher, insbesondere von erd-, kultur= und kunst-
geschichtlicher Bedeutung unterläßt, oder wer den im Interesse der Wissenschaft oder
der Denkmalpflege zur Erhaltung des unveränderten Zustandes der Fundstätten oder
der Funde getroffenen Anordnungen der Bezirkspolizeibehörde innerhalb der besonders
festzusetzenden Frist von höchstens einer Woche zuwiderhandelt."“
Gegeben zu Badeuweiler, den 25. Juli 1914.
Friedrich
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 25 Juli 1914.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unserer Ministerien des Innern und der Finanzen und nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Unsere Verordnung vom 26. Juni 1906 die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst
im Ingenieurbaufach betreffend, in der Fassung Unserer Verordnungen vom 22. Angust 1907,
6. Oktober 1909, 30. April 1910 und 4. April 1913 wird wie folgt abgeändert: