288 XI.I.
8 15. Als weiterer Absatz 3 wird hinzufügt:
„(3). Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, denjenigen staatlich geprüften Bau—
meistern, welchen aufgrund der bisherigen Bestimmungen die Erlaubnis zur Führung des Titels
„Regierungsbaumeister a. D. (außer Dienst)“ erteilt werden konnte, zu gestatten, den Titel
„Regierungsbaumeister“ zu führen.“
III.
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt die landesherrliche Verordnung, die
Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend, in der aus
Vorstehendem sich ergebenden Fassung unter Weglassung der §§ 14 und 16 mit fortlaufender
Folge der Paragraphen zu veröffentlichen.
IV.
Die Verorduung tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft.
Gegeben zu Badenweiler, den 25. Juli 1914.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Rheinboldt.
Landcsherrliche Verordnung.
(Vom 298. Juli 1914.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betressend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Unsere Verordnung vom 10. Oktober 1906, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen
Dienst im Hochbaufach betreffend, in der Fassung Unserer Verordnungen vom 11. Ok
tober 1907, 28. Oktober 1909, 2. Mai 1910 und 1. April 1913 wird, wie folgt, abgrändert:
J.
§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird vom Ministerium der Finanzen ausge-
sprochen. Die Diplomingenieure werden zugelassen, soweit dies ohne Uberlastung der Beamten