Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

290 XI,I. 
Titels „Regierungsbaumeister a. D. (außer Dienst)“ erteilt werden konnte, zu gestatten, den 
Titel „Regierungsbaumeister“ zu führen.“ 
II. 
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die landesherrliche Verordnung, die Vor- 
bereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend, in der aus Vorstehendem 
sich ergebenden Fassung unter Weglassung der §8 14 und 16 mit fortlaufender Folge der 
Paragraphen zu veröffentlichen. 
III. 
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft. 
Gegeben zu Badeuweiler, den 25. Juli 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Nheinboldt. 
Verordunng. 
(Vom 27. Juli 1914.) 
Ausgrabungen und Funde betreffend. 
Auf Grund des § 131 Polizeistrafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli d. J. 
wird verordnet: 
§ 1. 
Wer Ausgrabungen nach unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen von geschichtlicher, 
insbesondere von erd-, kultur= und kunstgeschichtlicher Bedeutung vornehmen will, bedarf hierzu 
der vorherigen Genehmigung des Bezirksamts, in dessen Bezirk der Ort der Ausgrabung liegt. 
Bei Erteilung der Genehmigung können behufs Sicherstellung einer zweckentsprechenden 
Ausgrabung besondere Anordnungen getroffen werden. 
Ausgrabungen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verletzung der getroffenen 
Anordnungen unternommen worden sind, können polizeilich eingestellt werden. 
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Jeder in oder auf einem Grundstücke zufällig gemachte Fund von geschichtlicher, insbesondere 
von erd-, kultur= und kunstgeschichtlicher Bedentung ist spätestens am nächstfolgenden Werktage 
der Ortspolizeibehörde des Fundortes anzuzeigen.
	        
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