Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XLIV. 303 
um, berechnet die restlichen Guthaben oder Schuldigkeiten (Muster 9) und veranlaßt den Vollzug uner „ 
der Abrechnung durch die Stadtkasse am Amtssitze. 
Diese stellt den Gemeinden Auszüge aus der Abrechuung zu. Die restlichen Schuldig- 
keiten an den Lieferungsverband sind binnen 14 Tagen zu entrichten. Der Betrag nach 
Spalte 6 der Abrechnung Muster 9 ist nach Eingang der Schuldigkeiten an die Gemeinden 
und die Amtskassen auszuzahlen. 
Die Gemeinden verrechnen die Schuldigkeiten nach Spalte 5 der Abrechnung unter § 356 
der Rubrikenordnung und die Beträge Spalte 3 unter § 12 zur Deckung ihrer Guthaben. 
87. 
Die Unterstützungen sind so lange weiter zu bezahlen, bis der Eingetretene vom Truppenteil 
zurückkehrt; sie werden nicht dadurch unterbrochen, daß der Eingetretene als krank oder ver— 
wundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird. Wenn der in den Dienst Eingetretene vor 
seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird, so werden die Unterstützungen so lange gewährt, bis 
die Formation, welcher er angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, 
es sei denn, daß den Hinterbliebenen schon vorher eine Bewilligung nach dem Gesetz vom 
27. Juni 1871 (vergleiche auch Gesetz vom 31. Mai 1901, Reichsgesetzblatt Seite 193) 
gewährt worden ist. 
88. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Veränderungen in den Verhältnissen der Unter— 
stützten, welche auf die Frage der Bedürftigkeit von Einfluß sind, insbesondere den Tod 
Unterstützungsberechtigter, die Geburt von Kindern, Besserung der Einkommensverhältnisse u. s. w. 
unter Vorlage des bisherigen Unterstützungsbogens (Muster 1) unverzüglich dem Bezirksamt 
anzuzeigen, das gegebenenfalls eine Entschließung des Bezirksrats herbeiführen wird. 
Von der Eutschließung des Bezirksrats ist auf dem Unterstützungsbogen Vormerkung zu 
machen und dieser sodann der Gemeindebehörde mit veränderter Auszahlungsauweisung zurück- 
zugeben. In den Listen Muster 2 und 4 ist dann der alte Eintrag zu unterstreichen und 
ein neuer Eintrag zu fertigen. 
Karlsruhe, den 13. August 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
von Bodman. Rheinboldt 
Riegger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.