Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

326 XLVI. 
die Ergänzung des Gemeinde-(Stadt-)rats oder des Bürgerausschusses notwendig machen, so 
kann das Bezirksamt diese Ergänzung anordnen. Sie erfolgt beim Gemeinde-(Stadt-prat wie 
beim Bürgerausschuß in der Weise, daß für die Abwesenden durch Zuwahl Ersatzmänner 
bestimmt werden. 
Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit der endgültigen Rückkehr der Vertretenen, 
im übrigen mit der Gültigkeit dieses Gesetzes. 
Etwaige Beschwerden gegen die Wahl der Ersatzmänner entscheidet endgültig das Bezirksamt. 
84. 
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 17. August 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman 
Berichtigung. 
Die Muster zur Verordnung vom 13. August 1011, die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann- 
schaften betreffend, Gesenzes= und Verordnungsblatt Nr. XI/IV, sind wie folnt zu berichligen: 
Muster 7 Seite 316 ist auf den Rand links von der Anweifung (Großherzoglich: Amtskasse 2c.) iu setzen: Nr. 
Cbenda soli es heißen: „III, VI4 stan „II1 Nr. VI“. 
Zn der Anmerkung “ daselbst, zweite zeile, ist zu lesen „§ 4 Absah 5“ stan „& 1 Absatz 37. 
In Muster 8 Seite 318 O.-3. 1 B gehörl der Betrag von 150 +& (u# in die Spalte „Blumenield“ statt in die 
L 
Spalic „Aach“. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlernhe.
	        
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