Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

330 XLVIII. 
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Han der Technischen Hochschule zu Karlsruhe den Grad eines Diplomingenieurs in 
der Abteilung für Maschinenwesen erworben haben, 
Hhierauf der praktischen Vorbereitung zum Dienst bei der Verwaltung der Staats 
eisenbahnen während zweier Jahre sich widmen, 
. enndlich die Staatsprüfung bestehen. 
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82. 
1. Für die Erwerbung des Diploms im Maschinenwesen (F 1b) ist die Diplomprüfnngs-— 
ordnung der Technischen Hochschule zu Karlsruhe maßgebend. 
2. Zu den Diplomprüfungen — Vor und Hauptprüfungen —, in denen Staatsdienst- 
kandidaten geprüft werden, wird durch das Ministerium der Finanzen ein Kommissär aus der 
Zahl der Kollegialmitglieder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen auf die Dauer eines 
Studienjahres abgeordnet. Dieser Kommissär ist befugt, von allen die Prüfung der Staats. 
dienstkandidaten betreffenden Vorgängen Kenntuis zu nehmen und bei der Feststellung ihres 
Prüfungsergebnisses mit beratender Stimme mitzuwirken. 
3. Die in der Diplomprüfungsordnung vor der Zulassung zur Hauptprüfung verlangte 
einjährige praktische Tätigkeit ist bei den Staatsdienstkandidaten nach Maßgabe der darüber 
erlassenen Bestimmungen einzuteilen. 
II. Vraktischer Vorbereitungsdienst als Ingenieurpraktikant. 
83. 
1. Diplomingenieure, die unter den vorbezeichneten Voraussetzungen (8 2) die Prüfung 
bestanden haben, können innerhalb vier Wochen, von dem Zeitpunkt der Ausstellung des Diploms 
ab gerechnet, bei dem Ministerium der Finanzen um die Zulassung zum praktischen Vor- 
bereitungsdienst als Ingenieurpraktikant sich bewerben. Der Meldung sind beizufügen: 
n. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während 
welcher Zeit und wo der Bewerber seiner Militärpflicht genügt hat, 
—. 
b. ein Geburteregisterauszug, 
C. ein Nachweis über die Staatsungehörigkeit, 
d. das Reifezengnis der Mittelschule, 
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die Zeugnisse der Hochschulen, auf denen der Bewerber studiert hat, 
. das Diplom nebst den Zeugnissen über die Vorprüfung und die Schlußprüfung, 
das Zeuguis über Bestehen der Lokomotivführerprüfung bei den badischen Staats- 
eisenbahnen, 
. ein amtliches Führungszeugnis, 
ein Zengnis eines Staatsarztes, daß der Bewerber frei von körperlichen Gebrechen 
und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ist, genügendes Seh= und 
Hörvermögen und fehlerfreie Sprache hat. 
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