Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XLVIII. 331 
2. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird vom Ministerium der Finanzen ausge— 
sprochen. Die Diplomingenieure werden zugelassen, soweit dies ohne überlastung der Beamten 
durch die Ausbildungstätigkeit und ohne Gefährdung der gründlichen Ausbildung der Diplom- 
ingenieure angängig ist. Über die Aufnahme als Ingenieurpraktikant erhält der Bewerber 
eine Urkunde zugestellt. 
84. 
1. Während der Vorbereitungszeit (§ e) wird der Ingenieurpraktikant bei der Staats- 
eisenbahnverwaltung 
sechs Monate als Werkführer im Werkstätteaussichtsdienst und beim Werkstätterechnungs- 
wesen, 
neun Monate bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen und Maschinen- 
anlagen, sowie bei der Abnahme von Materialien, 
drei Monate bei der Ausführung oder Unterhaltung elektrischer Anlagen und 
drei Monate in einer Betriebswerkstätte mit Leitung des Lokomotivfahrdienstes 
beschäftigt. Während der übrigen Zeit hat er als Zeichner oder Hilfsarbeiter im Bureau 
einer Maschineninspektion oder bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu arbeiten. 
2. Nach Eröffnung der Annahme zum Vorbereitungsdienst hat der Ingenieurpraktikant 
innerhalb zwei Wochen bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen sich zu melden; auf die 
hiernach ergehende Aufforderung ist der Vorbereitungsdienst spätestens nach einer Woche anzutreten. 
3. Die Vorbereitungszeit beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Die einzelnen 
Abschnitte der Vorbereitungszeit (Absatz 1) können verlängert werden, wenn es zur genügenden 
Ausbildung des Praktikanten ersorderlich erscheint. 
85. 
1. Weist ein Ingenieurpraktikant durch Zeugnisse nach, daß er außer der einjährigen 
praktischen Tätigkeit (§ 2) schon vor der Diplomprüfung mindestens acht Wochen lang bei 
einem maschinen= oder elektrotechnischen staatlichen oder nichtstaatlichen Betrieb einer der in 
§* 4 Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit gutem Erfolg obgelegen hat, so kann ihm diese 
Tätigkeit auf die Zeit des praktischen Vorbereitungsdienstes (§ 1), jedoch im ganzen nur bis 
zu drei Monaten, aufgerechnet werden. 
2. Auf Ansuchen kann dem Praktikanten gestattet werden, zum Zweck der praktischen 
Ausbildung bei einem nichtstaatlichen maschinen= oder elektrotechnischen Betrieb für bestimmte 
Zeit in Beschäftigung zu treten. Die Dauer solcher Beschäftigung soll im ganzen sechs Monate 
nicht überschreiten. 
3. Die Gesuche (Absatz 1 und 2) sind an das Ministerium der Finanzen zu richten und 
werden von diesem verbeschieden. 
§ 6. 
Vernachlässigt ein Ingenieurpraktikant seine praktische Ausbildung durch fortgesetzten Mangel 
au Fleiß, oder erweist er sich für den Staatsdienst im Maschinenfach als körperlich unbrauchbar, 
63.
	        
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