Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

332 XLVIII. 
so kann er von dem weiteren Vorbereitungsdienst ausgeschlossen und in der Liste der Ingenieur— 
praktikanten gestrichen werden. Das gleiche kann geschehen, wenn ein Praktikant sich so 
unwürdig führt, daß er zur Verwendung im Staatsdienst nicht geeignet erscheint. Der Aus- 
schluß erfolgt durch Entschließung des Ministeriums der Finanzen. 
III. Staatsprüfung. 
87. 
1. Spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach seiner Annahme zum Vorbereitungs- 
dienst hat der Ingenieurpraktikant der Staatsprüfung sich zu unterziehen. Diese Frist ver- 
längert sich um ein Jahr, wenn durch den einjährig-freiwilligen Dienst der Vorbereitungsdienst 
unterbrochen werden mußte. 
2. Die Staatsprüfung der Ingenieurpraktikanten wird von einer Kommission, die das 
Ministerium der Finanzen bestellt, jährlich einmal zu Karlsruhe vorgenommen. 
3. Für die Teilnahme an der Staatsprüfung hat der Ingenieurpraktikant 60 4% zu 
entrichten. 
88. 
1. Die eigenhändig geschriebene Anmeldung zur Staatsprüfung ist im Lauf des Monats 
März an das Ministerium der Finanzen zu richten mit Angabe darüber, in welcher Weise 
der sich Meldende der praktischen Ausbildung sich gewidmet hat. Außerdem ist nachzuweisen, 
daß er seiner Militärpflicht genügt hat oder vom Militärdienst ganz oder teilweise befreit ist. 
2. Das Ministerinm der Finanzen beschließt über die Zulassung zur Prüfung und stellt 
hinsichtlich der zugelassenen Praktikanten die Akten über den Vorbereitungsdienst der Prüfungs- 
kommission zu, welche sodann die Praktikanten zur Prüfung einruft. 
3. Ingenieurpraktikanten, welche nach dem Ulrteil der Großherzoglichen Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen oder nach dem Inhalt sonstiger Dienstzeugnisse (§ 5) nicht genügend 
vorbereitet erscheinen, sollen zur Prüfung nicht zugelassen werden. In diesem Falle wird dem 
Praktikanten eine entsprechende Ergäunzung des Vorbereitungsdienstes innerhalb bestimmter Frist 
zur Auflage gemacht. Kommt er dieser Auflage nicht in genügender Weise nach, so wird er 
für immer von der Prüfung zurückgewiesen. 
Die Staatsprüfung umfaßt: 
A. Allgemeiner Maschinenbau, Aulegung und Betrieb von Werkstätten. 
Konstruktion und Berechnung der Hebemaschinen, Motoren und Werkzeugmaschinen. Ein- 
richtung und Betrieb der mechanischen Werkstätten, insbesondere der Eisenbahnwerkstätten und 
Gießereien. Hüttenkunde, Heizung und Beleuchtung. 
Dß. Eisenbahnmaschinenwesen und Eisenbahnbetrieb. Konstruktion, Berechnung 
und Unterhaltung der Eisenbahnbetriebsmittel, der Drehscheiben, Schiebebühnen und Wasser-
	        
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