XLVIII. 333
stationen, Anordnung der Signale und Weichen. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung, der Vorschriften für den Fahrdienst, der Signalordunng, des Wagen-
übereinkommens und der technischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahn-
verwaltungen.
(. Elektrotechnik. Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen zur Erzeugung
elektrischer Ströme; Aufspeicherung, Leitung und Verteilung der elektrischen Energie; elektrische
Beleuchtung mittelst Bogen= und Glühlicht; elektrische Kraftübertragung durch Gleich= und
Wechselstrom.
!). Bürgerliches und Verwaltungsrecht, Verwaltung. Verfassung der
Reichs= und Landesbehörden, insbesondere der technischen Staatsbehörden; Kenntnis der
wichtigsten, auf die Eisenbahnverwaltung und das Fabrikwesen bezüglichen gesetzlichen und
Verwaltungsvorschriften sowie der wichtigsten zum Schutz und zur Fürsorge für die Arbeiter
erlassenen Gesetze: Verdingungswesen, Einrichtung des Staatsvoranschlags; staatliches Kassen
und Rechnungswesen, soweit Beziehungen zu den technischen Behörden bestehen, Buchführung
im Werkstättebetrieb.
8 10.
1 Die Prüfung beginnt mit der Bearbeitung eines größeren Entwurfs nach gegebenem
Programm Der Entwurf mit den erforderlichen theoretischen Nachweisen und Begründungen
nach der technischen und wirtschaftlichen Seite ist innerhalb 13 Wochen in einem von der
Prüfungskommission angewiesenen Raum zu bearbeiten. Die Benützung der Fachliteratur ist
gestattct.
2. Wird die Arbeit nicht rechtzeitig abgeliefert oder von der Prüfungskommission ungenügend
befunden, so wird der Praktikant von der weiteren — schriftlichen und mündlichen — Prüfung
ausgeschlossen: er ist damit in dieser Staatsprüfung nicht bestanden.
3. In der schriftlichen Prüfung haben die Praktikanten aus den in § 9 A bis l) auf-
gezählten Wissensgebieten einzelne Aufgaben zu bearbeiten. Diese Prüfung findet unter
ständiger Aufsicht (Klaufur) statt. Ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen, wird
für jede Aufgabe durch die Prüfungskommission bestimmt.
1. Die mündliche Prüfung soll ebenfalls die in § 9 bezeichneten Gegenstände umfassen.
5. Ein Rücktritt von der Prüfung, der erst nach Beginn der mündlichen Prüfung
(Absatz 4) stattfindet, kommt dem Nichtbestehen der Staatsprüfung gleich.
6. Wer wiederholt nach der Einberufung zur Prüfung von dieser zurückgetreten ist, ohne
daß er durch Krankheit oder sonstige unverschuldete Umstände verhindert war, soll zu einer
weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen werden.
8 11.
1. Auf den begutachtenden Bericht der Prüfungskommission entscheidet das Ministerium
der Finanzen über das Ergebnis der Prüfung.