Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XLVIII. 341 
2. Über die Baupraktikanten und die für den Staatsdienst angenommenen Regierungs— 
baumeister, welche nicht bei staatlichen Stellen beschäftigt sind, steht die Dienstpolizei dem 
Ministerium der Finanzen zu. 
3. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Regierungsbaumeistern die Befugnis 
zum Führen dieses Titels wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder für immer 
zu entziehen. 
VI. Schlußbestimmungen. 
8 14. 
1. Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und 
hat die hierzu nötigen Vorschriften zu erlassen. 
2. Das gleiche Ministerium ist ermächtigt, von der Erfüllung einzelner Bestimmungen 
aus besondern Gründen ausnahmsweise Nachsicht zu bewilligen. 
3. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, denjenigen staatlich geprüften Bau- 
meistern, welchen auf Grund der bisherigen Bestimmungen die Erlaubnis zur Führung des 
Titels „Regierungsbaumeister a. D. (außer Dienst)“ erteilt werden konnte, zu gestatten, den 
Titel „Regierungsbaumeister“ zu führen 
Verorduung. 
(Vom 28. August 1914.) 
Vorratserhebungen betreffend. 
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 241. August 1914 (Reichsgesetz- 
blatt Seite 382) werden als die Behörden, denen das Recht zusteht, Auskunft über die in 
der Verordnung bezeichneten Vorräte zu verlangen, die Bezirksämter bezeichuet. 
Karlsruhe, den 28. August 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Binz. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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