XI. IA. 347
III. Staatsprüfung.
87.
1. Spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach seiner Annahme zum Vorbereitungs-
dienst hat der Ingenieurpraktikant der Staatsprüfung sich zu unterziehen. Diese Frist ver-
längert sich um ein Jahr, wenn durch den einjährig-freiwilligen Dienst der Vorbereitungsdienst
unterbrochen werden mußte.
2. Die Staatsprüfung der Ingenieurpraktikanten wird von einer Kommission, die das
Ministerium des Junern unter Mitwirkung des Ministeriums der Finanzen bestellt, jährlich
einmal zu Karlsruhe vorgenommen.
3. Für die Teilnahme an der Staatsprüfung hat der Ingenicurpraktikant 60 zu
entrichten.
88.
1. Die eigenhändig geschriebene Anmeldung zur Staatsprüfung ist im Laufe des Monats
März an das Ministerium des Innern zu richten mit Angabe darüber, in welcher Weise
der sich Meldende der praktischen Ausbildung sich gewidmet hat: außerdem ist nachzuweisen,
daß er seiner Militärpflicht genügt hat oder vom Militärdienst ganz oder teilweise befreit ist.
2. Das Ministerium des IJnnern beschließt im Einverständnis mit dem Ministerium der
Finanzen über die Zulassung zur Prüfung und stellt hinsichtlich der zugelassenen Praktikanten
die Akten über deren Vorbereitungsdienst der Prüfungskommission zu, welche sodann die
Praktikanten zur Prüfung einruft.
3. Ingenieurpraktikanten, welche nach dem Urteil der Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen oder nach dem Inhalt sonstiger
Dienstzeugnisse (§ 5) nicht genügend vorbereitet erscheinen, sollen zur Prüfung nicht zugelassen
werden. In diesem Fall wird dem Praktikanten eine entsprechende Ergänzung des Vor-
bereitungsdienstes innerhalb bestimmter Frist zur Auflage gemacht. Kommt er dieser Auflage
nicht in genügender Weise nach, so wird er für immer von der Prüfung zurückgewiesen.
89.
Die Staatsprüfung umfaßt das gesamte binnenländische Ingenieurbauwesen und zwar:
A. Wasserwesen — Gewässerkunde, Wasserschutz, Ent= und Bewässerung, Wasser-
benützungsanlagen für Wasserversorgung, für die Landwirtschaft, für Kraftwerke und für
Verkehrszwecke mit Berücksichtigung auch der wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte.
#. Straßenwesen — Straßenbau und Unterhaltung, auch Straßenbahnen.
C. Brückenbau — feste und bewegliche Brücken, Stein-, Beton= und Eisenbrücken und
gemischte Systeme.
D. Eisenbahnwesen — Eisenbahnkunde, Eisenbahnbau, Trassierung, Unter= und
Oberbau, Stationsanlagen, Einrichtung der Stationen einschließlich der allgemeinen Anordnung
der Hochbauten, Unterhaltung und Bewachung der Bahn; Bahnbetrieb im allgemeinen (Ein-