Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

352 L.. 
Anschluß an den am 19. Februar 1874 in Heidelberg abgeschlossenen Staatsvertrag, betreffend 
de Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen, über folgenden 
Staatsvertrag 
geeinigt: 
Artikel 1. 
Im Anschluß an die in Artikel 1 Ziffer 1 des badisch-hessischen Staatsvertrags vom 
19. Februar 187.1 übernommene Verbindlichkeit verpflichtet sich die Großherzoglich Badische 
Regierung zur Anlage einer eingleisigen Eisenbahn von Neckarsteinach in das Odenwälder 
Steinachtal. Die Bahn soll normalspurig nach den für Nebenbahnen geltenden Grundsätzen 
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung erbaut und betrieben werden. 
Artikel 2. 
Vorkehrungen für ein zweites Gleis werden bei der ersten Anlage der Bahn nicht ge- 
troffen. Uber die Anlage von Stationen an der Strecke entscheidet die Großherzoglich 
Badische Regierung. 
Artikel 3. 
Der Fahrplan der Bahn muß täglich in jeder Richtung mindestens vier Fahrten für 
Personen vorsehen. 
Artikel 4. 
Ein Zuschuß des Großherzogtums Hessen wird nicht gewährt. 
Artikel 5. 
Die Bahn ist für die Strecke bis Schönau binnen fünf Jahren nach der Ratifikation dieses 
Vertrags dem Betrieb zu übergeben. Die Cutschließung über den Weiterbau der Bahn 
bleibt der Großherzoglich Badischen Regierung überlassen. Bei der Anlage der Bahn wird 
auf die Möglichkeit der Weiterführung bis Heiligkreuzsteinach Rücksicht genommen. 
Artikel 6. 
Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten erfolgt nach den badischen 
Verdingungsvorschriften. 
Zwischen den Angehörigen der beiden Staaten soll bei den Vergebungen kein Unterschied 
gemacht werden. 
Artikel 7. 
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vereinbarungen des Staats- 
vertrags vom 19. Februar 1874, die für die Strecke Neckargemünd —Eberbach giltig sind, 
siungemäß auch für die nach diesem Vertrage zu bauende Bahn.
	        
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