Nr. LI. 555
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 16. September 1914.
Inhalt.
Landesherrliche Verordunung: den Vollzug des Gesetzes uber die Rechtsverhaltuisse und die Verwaltung der Sliftungen
belressend.
Verordnungen: des Ministeriums ders (Großherzoglichen HJauses, der Justiz und des Nus
wärligen: die Bezüge der Hilfsbeamten der slaatlichen (Gvrundbuchämter betreisend: des Ministeriums des Innern:
den Grenwerkehr mit der Schmeiz, hier bei Konstanz; betressend: den Grenzverkehr mit der Schwei; und Elsaß-Lothringen
betresfend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 1I. September 1914.)
Den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir Unsere Verordnung vom
17. Juni 1901, den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der
Stiftungen betreffend, wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
Hinsichtlich der Stiftungen für Schulen und zu Unterrichtsstipendien kann das Mini-
sterium die Abhör dem Verwaltungshofe übertragen.
2. In § 5 Absatz 1 werden die Schlußworte: „.und womit auch die Oberabhör der
Rechnungen verbunden ist"“ gestrichen.
3. Dem § 5 wird als weiterer Absatz beigefügt:
„Die Oberabhör der Rechnungen der weltlichen Ortsstiftungen ist von dem Ver-
waltungshof vorzunehmen."“
Gegeben zu Karlsruhe, den 11. September 1914.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman. Böhm.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 67