Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

366 I#III. 
8 18. 
Die vom Notariat nach § 42 Absatz 4 des Gesetzes erkannten Ordnungsstrafen sowie 
die von Steuerpflichtigen gemäß § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 des Gesetzes zu tragenden 
Kosten sind nach den für die Justizgefälle geltenden Vorschriften zu erheben. 
19. 
1. Die Notariate mit dem Sitz außerhalb Karlsruhe können die Vorlegung der Erbschafts- 
steuerakten (§5 10 Absatz 1 und 2 der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) bis zur 
Dauer eines Monats verschieben, damit nach Möglichkeit die Akten für mehrere Fälle gleich- 
zeitig vorgelegt werden können. 
2. Mit den zur Prüfung vorzulegenden Erbschaftssteuerakten soll das Notariat regelmäßig 
die vorhandenen Rechtspolizeiakten der Zoll= und Steuerdirektion vorlegen. 
3. In besonders wichtigen Fällen soll das Notariat die Akten schon vor der Zustellung 
des Steuerbescheids der Zoll= und Steuerdirektion zur vorläufigen Prüfung vorlegen. Dasselbe 
gilt, wenn sich von den nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes steuerpflichtigen Personen jemand 
im Reichsauslande befindet. 
8 20. 
1. Die Erbschaftssteuerakten sind von den sonstigen Akten des Notariats getrennt zu führen. 
2. Sind rechtspolizeiliche Akten vorhanden, so braucht der für die Erbschaftssteuerakten 
erhebliche Juhalt der Rechtspolizeiakten nicht zu den Erbschaftssteuerakten abgeschrieben zu 
werden. Das Erbschaftssteneramt kann sich vielmehr damit begnügen, unter Verweisung auf 
die Rechtspolizeiakten die wesentlichen Angaben zur Feststellung der Steuerpflicht kurz in den 
Erbschaftssteuerakten zu vermerken. 
3. Verfügungen von Todes wegen, die gemäß § 4A der bundesrätlichen Ausführungs- 
bestimmungen dem Erbschaftssteueramt in lUlrschrift zugehen, sind nach Gebrauch dem Amts- 
gericht oder Nachlaßgericht zurückzugeben. Zu den Steuerakten ist eine beglaubigte Abschrift 
zu nehmen. Die rechtspolizeilichen Vorschriften über die Behandlung von Testamenten bleiben 
unberührt. 
#21. 
1. Die Steuerakten sind nach vollständiger Erledigung und oberbehördlicher Prüfung an 
das Amtsgericht zur Verwahrung abzugeben. Die Abgabe erfolgt gegen besondere Bescheinigung, 
die als Anlage zur Erbschaftssteuerliste zu nehmen ist. 
2. Die Erbschaftssteuerlisten verbleiben beim Notariat. Die übrigen Listen, insbesondere 
auch die Totenlisten nebst Beilisten und Freibelegen, sind zur Verwahrung aus Amtsgericht 
abzugeben, wenn sie beim Notariat nicht mehr benötigt werden.
	        
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