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8 18.
Die vom Notariat nach § 42 Absatz 4 des Gesetzes erkannten Ordnungsstrafen sowie
die von Steuerpflichtigen gemäß § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 des Gesetzes zu tragenden
Kosten sind nach den für die Justizgefälle geltenden Vorschriften zu erheben.
19.
1. Die Notariate mit dem Sitz außerhalb Karlsruhe können die Vorlegung der Erbschafts-
steuerakten (§5 10 Absatz 1 und 2 der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) bis zur
Dauer eines Monats verschieben, damit nach Möglichkeit die Akten für mehrere Fälle gleich-
zeitig vorgelegt werden können.
2. Mit den zur Prüfung vorzulegenden Erbschaftssteuerakten soll das Notariat regelmäßig
die vorhandenen Rechtspolizeiakten der Zoll= und Steuerdirektion vorlegen.
3. In besonders wichtigen Fällen soll das Notariat die Akten schon vor der Zustellung
des Steuerbescheids der Zoll= und Steuerdirektion zur vorläufigen Prüfung vorlegen. Dasselbe
gilt, wenn sich von den nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes steuerpflichtigen Personen jemand
im Reichsauslande befindet.
8 20.
1. Die Erbschaftssteuerakten sind von den sonstigen Akten des Notariats getrennt zu führen.
2. Sind rechtspolizeiliche Akten vorhanden, so braucht der für die Erbschaftssteuerakten
erhebliche Juhalt der Rechtspolizeiakten nicht zu den Erbschaftssteuerakten abgeschrieben zu
werden. Das Erbschaftssteneramt kann sich vielmehr damit begnügen, unter Verweisung auf
die Rechtspolizeiakten die wesentlichen Angaben zur Feststellung der Steuerpflicht kurz in den
Erbschaftssteuerakten zu vermerken.
3. Verfügungen von Todes wegen, die gemäß § 4A der bundesrätlichen Ausführungs-
bestimmungen dem Erbschaftssteueramt in lUlrschrift zugehen, sind nach Gebrauch dem Amts-
gericht oder Nachlaßgericht zurückzugeben. Zu den Steuerakten ist eine beglaubigte Abschrift
zu nehmen. Die rechtspolizeilichen Vorschriften über die Behandlung von Testamenten bleiben
unberührt.
#21.
1. Die Steuerakten sind nach vollständiger Erledigung und oberbehördlicher Prüfung an
das Amtsgericht zur Verwahrung abzugeben. Die Abgabe erfolgt gegen besondere Bescheinigung,
die als Anlage zur Erbschaftssteuerliste zu nehmen ist.
2. Die Erbschaftssteuerlisten verbleiben beim Notariat. Die übrigen Listen, insbesondere
auch die Totenlisten nebst Beilisten und Freibelegen, sind zur Verwahrung aus Amtsgericht
abzugeben, wenn sie beim Notariat nicht mehr benötigt werden.