Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

380 LVIII. 
83. 
Der Hafenmeister ist zum Betreten der im Hafengebiet befindlichen Fahrzeuge sowie zur 
Besichtigung und Untersuchung ihrer inneren Räume, soweit diese nicht etwa unter Zoll- 
verschluß stehen, berechtigt. 
Die Schiffer haben auf die erste Aufforderung die zum Betreten der Schiffe nötigen 
Stege zu legen oder den Hafenmeister mit Kahn überzusetzen. 
84. 
Die Schiffer sowie alle sonstigen, im Hafen verkehrenden Personen sind gehalten, allen 
Anordnungen Folge zu leisten, die von der Hafenpolizei im Interesse des Verkehrs und der 
Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit im Hafengebiet getroffen werden. 
Personen, die im Hafen keine Geschäfte haben, dürfen Anlagen, die außerhalb der dem 
Verkehr des Publikums geöffneten Straßen gelegen sind, nur mit Erlaubnis der Thyssenschen 
Handelsgesellschaft betreten. 
Jede Handlung im Hafengebiet, welche die Sicherheit und Ordnung darin gefährdet, ist verboten. 
Der Schiffer darf nur mit Genehmigung des Hafenmeisters in den Hafen fahren und 
muß sich bei der Ein= und Ausfahrt eines von der Thyssenschen Handelzsgesellschaft zugelassenen 
Schleppbootes bedienen, wofür er eine Gebühr nach dem von der Thyssenschen Handels 
gesellschaft veröffentlichten Schleppgebührentarif zu entrichten hat. Die Beschränkung der Ver- 
schleppung gilt nicht für die bei Hochwasser und Eisgang Schutz suchenden Fahrzeuge. 
Die Führer von Fahrzeugen jeder Art müssen von der Einfahrt in das Hafengebiet an 
bis nach erfolgter Anlegung und von Beginn der Abfahrt aus dem Hafengebiet ständig auf 
dem Fahrzeug anwesend sein. 
§ 6. 
Bei der Einfahrt in den Hafen und der Ausfahrt aus diesem und bei sonstigen Be- 
wegungen der Schiffe innerhalb des Hafens, die nicht lediglich im Verholen an der gleichen 
Liegestelle bestehen, muß stets die im Schiffsattest vorgeschriebene Bemannung auf dem Schiffe 
anwesend sein. 
87. 
Die Führer der im Hafen aulegenden Schiffe haben diese sogleich nach Ankunft unter 
Vorlage der Begleitpapiere und unter Angabe der Ladung nach Gattung und Menge beim 
Hafenmeister schriftlich anzumelden. Ebenso sind die einzunehmenden Ladungen und die Ab- 
fahrt der Fahrzeuge dem Hafenmeister anzuzeigen. Über die An= und Abmeldung erhält der 
Führer eine Bescheinigung. 
Auf Verlangen des Hafenmeisters sind bei der Anmeldung auch die übrigen Schiffs- 
papiere (Patente, Eichscheine, Schiffsatteste und Kesselpapiere), Dienst= und Arbeitsbücher der 
Mannschaft zur Prüfung vorzulegen.
	        
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