Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LVIII. 385 
g 28. 
Werden die auf dem Lande innerhalb des Hafengebiets befindlichen Anlagen oder Güter vom 
Brand angegriffen oder gefährdet, so sind die Führer der Schiffe mit ihren Mannschaften 
ebenfalls zur schleunigen Hilfeleistung verpflichtet. 
Insbesondere haben diese die etwa bedrohten Schiffe zu entfernen und zur Aufnahme der 
zu rettenden Güter bereit zu sein. 
8 24. 
Wenn Hochwasser oder sonstige Ereignisse zur Sicherheit des Hafens und des Verkehrs 
darin außerordentliche Hilfe erheischen, sind die Führer und Mannschaften sämtlicher im Hafen 
liegender Schiffe verbunden, den hierwegen ergehenden Anordnungen des Hafenmeisters mit 
eigener Hand und, wo nötig, mit Schiff und Geschirr Folge zu leisten. 
625. 
Wird ein im Hafen liegendes Schiff von dem Schiffsführer verlassen, so hat er einen 
Bevollmächtigten zu bestellen, der ihn hinsichtlich der dem Schiffsführer obliegenden Ver- 
bindlichkeiten zu vertreten hat. 
Auf jedem Schiff muß immer — auch an Sonn= und Feiertagen — mindestens eine 
erwachsene Person anwesend sein. 
8 26. 
Das Befahren des Hafens mit Nachen, Gondeln oder Vergnügungsbooten, das Eisen 
im Hafen sowie das Betreten des zugefrorenen Hafenbeckens ist nur mit Zustimmung der 
Thyssenschen Handelsgesellschaft gestattet. Hiusichtlich der Fischerei gelten die Bestimmungen 
der Landesfischereiordnung. 
Ferner ist untersagt, Hunde in die Abfertigungsräume, Werfthallen und Lagerhäuser 
mitzubringen oder im Hafengebiet frei umherlaufen zu lassen. Auch ist das Tabakrauchen 
in den Abfertigungs- und Lagerräumen verboten. 
827. 
Auf diejenigen Teile des Hafengebiets, welche von der Zollverwaltung zum Zollhafen 
und Zollhofe erklärt werden, finden neben den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung noch 
die von der Zollverwaltung erlassenen besonderen Vorschriften Anwendung. 
8 28. 
Wenn Eisenbahnwagen zum Be= und Entladen an Privatbetriebe oder Arbeitergruppen 
abgegeben werden, so sind die nachfolgenden Vorschriften zu beachten: 
1. Der Obmann der Arbeitergruppe oder derjenige, welchem das Rangieren übertragen 
ist, hat sich zunächst zu verlässigen, daß das zu befahrende Gleis frei ist.
	        
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