Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. LIX. 387 
Gesetzes- und Verordnungs-RMlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 24. Oktober 1914. 
  
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Junern: den Verkehr mir Kraftwagen und 
Krafträdern betreffend; den Verkehr mit Fuhrwerken betreffend; die Viehzählung am 1. Dezember 19111 betreffend; den Schutz 
der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend. 
  
Verorduung. 
(Vom 21. Oktober 1914.) 
Den Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern betreffend. 
Die Verordnungen vom 31. Juli und 3. August 1914 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 275 und 279), den Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern betreffend, werden mit 
sofortiger Wirkung aufgehoben. 
Karlsruhe, den 21. Oktober 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Jung. 
Verordnung. 
(Vom 22. Oktober 1914.) 
Den Verkehr mit Fuhrwerken betreffend. 
Auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbouches wird auf Verlangen des 
stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps für die Dauer des Kriegszustandes 
mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt: 
81. 
Alle Fuhrwerke, welche auf öffentlichen Wegen fahren, müssen bei der Fahrt die rechte 
Seite der Fahrbahn einhalten. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1914. 75
	        
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