Nr. LIX. 387
Gesetzes- und Verordnungs-RMlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 24. Oktober 1914.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Junern: den Verkehr mir Kraftwagen und
Krafträdern betreffend; den Verkehr mit Fuhrwerken betreffend; die Viehzählung am 1. Dezember 19111 betreffend; den Schutz
der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend.
Verorduung.
(Vom 21. Oktober 1914.)
Den Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern betreffend.
Die Verordnungen vom 31. Juli und 3. August 1914 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 275 und 279), den Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern betreffend, werden mit
sofortiger Wirkung aufgehoben.
Karlsruhe, den 21. Oktober 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Jung.
Verordnung.
(Vom 22. Oktober 1914.)
Den Verkehr mit Fuhrwerken betreffend.
Auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbouches wird auf Verlangen des
stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps für die Dauer des Kriegszustandes
mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt:
81.
Alle Fuhrwerke, welche auf öffentlichen Wegen fahren, müssen bei der Fahrt die rechte
Seite der Fahrbahn einhalten.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1914. 75