Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

388 LIX. 
82. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 
14 Tagen bestraft. 
Karlsruhe, den 22. Oktober 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Jung. 
Verordnung. 
(Vom 22. Oktober 1914.) 
Den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend. 
Auf Grund des § 29 Absatz 1 und, soweit Brieftauben in Frage kommen, auf Grund 
des § 41 a des Polizeistrafgesetzbuches wird mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt: 
81. 
Es ist verboten, Tauben ohne Genehmigung der Militärbehörde frei fliegen zu lassen 
und fremde Tauben zu töten oder einzufangen. 
82. 
Jeder Besitzer von Tauben hat festzustellen, ob sich unter seinem Bestande fremde Tauben 
befinden und muß hierüber ständig unterrichtet sein. 
Jeder, der in Besitz einer fremden Taube gelangt, hat diese unverzüglich der nächsten 
Ortspolizeibehörde abzuliefern. 
8 4. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe 
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann auf Ein— 
ziehung der Tauben, soweit es sich um Brieftauben handelt, erkannt werden. 
Karlsruhe, den 22. Oktober 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Jung.
	        
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