Nr. LX. 391
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donunerstag den 29. Oktober 1914.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriume der Finanzen: die Ordnung für die Ein und Ausladestätte am Main zu
Wertheim betreffend.
Berordnung.
(Vom 24. Oktober 1914.)
Die Ordnung für die Ein= und Ausladestätte am Main zu Wertheim betrefsend.
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern wird für die
Ein= und Ausladestätte am Main zu Wertheim nachstehende
Orönung
erlassen:
81.
Die Ein- und Ausladestätte umfaßt:
a. die mit einem Kai versehene Strecke des linken Mainufers beim ehemaligen Unter—
steueramtsgebäude mit dem dort befindlichen Krahnen;
b. den zwischen diesem Kai und der oberen Straße liegenden eingefriedigten Raum
(Zollhof).
82.
Die Verwaltung der Ein= und Ausladestätte und die Handhabung der Ordnung steht
dem Finanzamt Wertheim gemeinsam mit der dortigen Wasser= und Straßenbauinspektion zu.
83.
Die Ein= und Ausladestätte ist für den Verkehr an Werktagen während der Tageszeit
geöffnet. Zu jeder anderen Zeit bedarf die Benützung der Genehmigung des Finanzamts.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 76