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LXII.
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 26. Oktober 1914 eine Anderung erfahren.
Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 3. November 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Dr. Lederle.
Anderung der Vostoronung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
gesetzblatt Seite 317) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 321) wird § 18 „Postprotest"
der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Oktober
1914 (Reichsgesetzblatt Seite 449), betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel-
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen u. s. w. ist unter V statt des mit den Worten:
„Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen, u. s. w."
beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 419) —
zu setzen:
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Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost-
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm,
Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Stras-
burg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundertundzwanzigsten
Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Absatz 2 der Wechselordnung, wenn
dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung
vorgezeigt. Das gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen
mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des
Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten west-
preußischen Kreise liegt.
Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz einzurücken:
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts besteht,
kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die vom Tage der
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nicht-
zahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist
in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ ein-