Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXII. 399 
zutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm- 
lich vom . . . . . .. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, 
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat 
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch 
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung 
erhoben. 
3. Vorstehende Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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