Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(333 ) 
& 74. Dafern bei einer dem Gesetze nicht allenthalben entsprechenden Wahl der Fehler 
ohne völlige Wiederholung der ganzen Wahl verbessert werden kann, ist auch nur die theilweise 
Wiederholung der letzteren anzuordnen. 
# 75. Die Liste der zu Abgeordneten Wählbaren ist aus sämmtlichen obrigkeitlichen 
Wahllisten nach den Wohnorten und in alphabetischer Aufeinanderfolge der Namen zusammen- 
zustellen, auch soweit nöthig, von dem Commissar durch Aufnahme der zunächst am höchsten 
Besteuerten (vergl. § 30, Abs. 2, § 66 des Gesetzes) zu vervollständigen. 
& 76. Bei der Einladung zur Wahl ist der Vorschrift in 6§61 dieser Verordnung nach- 
zugehen; auch leidet auf dieselbe das § 63 oben Bemerkte Anwendung. 
&# 77. Obschon der Commissar bei Bildung des Wahlausschusses nicht an den Ort, wo 
die Wahl stattfindet, gebunden ist, werden die Mitglieder des Ausschusses doch in der Regel 
aus dem Wahlorte zu nehmen sein. 
Die Zuziehung von Wahlmännern als Ausschußmitgliedern ist, soweit thunlich, zu ver- 
meiden. 
& 78. Die Ovbrigkeiten haben bei Einsendung der Wahllisten an den Commissar die 
Ortseinwohnerzahl anzuzeigen. Letzterer wird übrigens schon vorher im Stande sein, nach dem 
veröffentlichten Ergebnisse der letzten Volkszählung den Plan für die Bildung der Wahl- 
abtheilungen zu machen. 
& 79. In der Regel ist in jeder Wahlabtheilung nur ein Wahlmann zu wählen, doch ist 
niemals ein Dorf in mehrere Wahlabtheilungen zu spalten, vielmehr sind in größeren Dörfern 
nach der § 75 des Gesetzes enthaltenen Norm mehrere Wahlmänner in einer Wahl zu 
ernennen. 
Mehrere Dorsfschaften sollen nur, wenn es nicht zu vermeiden ist, in eine, zu Ernennung 
mehrerer Wahlmänner berechtigte Abtheilung vereinigt werden. 
§ 0. Bei Bildung der Wahlabtheilungen ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß in 
jeder derselben mindestens so viel Gemeinderathsmitglieder vorhanden sind, als der § 78 des 
Gesetzes vorgeschriebene Wahlausschuß erfordert. 
. In den aus mehreren Dörfern zusammengesetzten Wahlabtheilungen ist, soweit 
thunlich, aus jedem Dorfe wenigstens ein Gemeinderathsmitglied in den Wahlausschuß zu 
berufen. 
Die Gemeindevorstände und Gemeinveältesten der im § 54 der Landgemeindeordnung 
vom 7ten November 1838 gedachten kleinen Gemeinden sind hierzu gleichfalls befähigt. 
2. Auch bei den bäuerlichen Wahlen ist den in 8§ 64—69, 71, Abs. 2 bis § 78 
der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften, soweit sie auf jene anwendbar sind, 
nachzugehen. 
1862. 47 
Zu § 72 des 
Gesetzes. 
Zu § 73 des 
Gesetzes. 
Bäuerliche 
Wahlen 
insbesondere 
betr. 
Zu 8§ 75 und 
76 des Ge- 
setzes. 
Zu § 78 des 
Gesetzes. 
Zu § 79 des 
Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.