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& 74. Dafern bei einer dem Gesetze nicht allenthalben entsprechenden Wahl der Fehler
ohne völlige Wiederholung der ganzen Wahl verbessert werden kann, ist auch nur die theilweise
Wiederholung der letzteren anzuordnen.
# 75. Die Liste der zu Abgeordneten Wählbaren ist aus sämmtlichen obrigkeitlichen
Wahllisten nach den Wohnorten und in alphabetischer Aufeinanderfolge der Namen zusammen-
zustellen, auch soweit nöthig, von dem Commissar durch Aufnahme der zunächst am höchsten
Besteuerten (vergl. § 30, Abs. 2, § 66 des Gesetzes) zu vervollständigen.
& 76. Bei der Einladung zur Wahl ist der Vorschrift in 6§61 dieser Verordnung nach-
zugehen; auch leidet auf dieselbe das § 63 oben Bemerkte Anwendung.
77. Obschon der Commissar bei Bildung des Wahlausschusses nicht an den Ort, wo
die Wahl stattfindet, gebunden ist, werden die Mitglieder des Ausschusses doch in der Regel
aus dem Wahlorte zu nehmen sein.
Die Zuziehung von Wahlmännern als Ausschußmitgliedern ist, soweit thunlich, zu ver-
meiden.
& 78. Die Ovbrigkeiten haben bei Einsendung der Wahllisten an den Commissar die
Ortseinwohnerzahl anzuzeigen. Letzterer wird übrigens schon vorher im Stande sein, nach dem
veröffentlichten Ergebnisse der letzten Volkszählung den Plan für die Bildung der Wahl-
abtheilungen zu machen.
& 79. In der Regel ist in jeder Wahlabtheilung nur ein Wahlmann zu wählen, doch ist
niemals ein Dorf in mehrere Wahlabtheilungen zu spalten, vielmehr sind in größeren Dörfern
nach der § 75 des Gesetzes enthaltenen Norm mehrere Wahlmänner in einer Wahl zu
ernennen.
Mehrere Dorsfschaften sollen nur, wenn es nicht zu vermeiden ist, in eine, zu Ernennung
mehrerer Wahlmänner berechtigte Abtheilung vereinigt werden.
§ 0. Bei Bildung der Wahlabtheilungen ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß in
jeder derselben mindestens so viel Gemeinderathsmitglieder vorhanden sind, als der § 78 des
Gesetzes vorgeschriebene Wahlausschuß erfordert.
. In den aus mehreren Dörfern zusammengesetzten Wahlabtheilungen ist, soweit
thunlich, aus jedem Dorfe wenigstens ein Gemeinderathsmitglied in den Wahlausschuß zu
berufen.
Die Gemeindevorstände und Gemeinveältesten der im § 54 der Landgemeindeordnung
vom 7ten November 1838 gedachten kleinen Gemeinden sind hierzu gleichfalls befähigt.
2. Auch bei den bäuerlichen Wahlen ist den in 8§ 64—69, 71, Abs. 2 bis § 78
der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften, soweit sie auf jene anwendbar sind,
nachzugehen.
1862. 47
Zu § 72 des
Gesetzes.
Zu § 73 des
Gesetzes.
Bäuerliche
Wahlen
insbesondere
betr.
Zu 8§ 75 und
76 des Ge-
setzes.
Zu § 78 des
Gesetzes.
Zu § 79 des
Gesetzes.